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§ 3 - Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-Verordnung (ÖlPflichtVersBeschV)
Artikel 1 V. v. 30.05.1996 BGBl. I S. 707; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079
Geltung ab 01.06.1996; FNA: 2129-18-1 Umweltschutz
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Geltung ab 01.06.1996; FNA: 2129-18-1 Umweltschutz
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§ 3 Voraussetzungen
(1) 1Die Ausstellung einer Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag des Eigentümers voraus. 2Der Antrag muß enthalten:
- 1.
- den Namen, das Unterscheidungssignal und den Heimathafen des Schiffes;
- 2.
- den Namen des Eigentümers;
- 3.
- die Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des Eigentümers einschließlich der Telefon- und, sofern vorhanden, der Telefax-Nummer.
(2) Dem Antrag des Eigentümers eines Schiffes im Sinn von Artikel I Nr. 1 des Haftungsübereinkommens von 1992 sind beizufügen:
- 1.
- eine Erklärung des Sicherheitsgebers, daß
- a)
- die Sicherheit den Voraussetzungen des Haftungsübereinkommens von 1992 entspricht und
- b)
- eine vorzeitige Beendigung oder Änderung, die dazu führt, daß die Sicherheit den Voraussetzungen nicht mehr genügt, Dritten gegenüber erst drei Monate nach Anzeige der Beendigung oder der Änderung an das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie wirksam wird,
- 2.
- ein Nachweis über den Raumgehalt des Schiffes,
- 3.
- für Schiffe, die nicht zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten mit ständigem Wohnsitz im Geltungsbereich der Verordnung und schriftlicher Vollmacht.
(3) Dem Antrag eines nicht unter Absatz 2 fallenden Eigentümers sind beizufügen:
- 1.
- eine Erklärung des Sicherheitsgebers, dass
- a)
- die Sicherheit den Voraussetzungen des Bunkeröl-Übereinkommens entspricht und
- b)
- eine vorzeitige Beendigung oder Änderung, die dazu führt, dass die Sicherheit den Voraussetzungen nicht mehr genügt, Dritten gegenüber erst drei Monate nach Anzeige der Beendigung oder der Änderung an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wirksam wird,
- 2.
- ein Nachweis über den Raumgehalt des Schiffes,
- 3.
- die Angabe der IMO-Schiffsidentifizierungsnummer,
- 4.
- für Schiffe, die nicht zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten mit ständigem Wohnsitz im Geltungsbereich der Verordnung und schriftlicher Vollmacht.
(4) Sind der Antrag und die Unterlagen nach Absatz 2 oder Absatz 3 nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefaßt, so ist eine von einem behördlich anerkannten Übersetzer gefertigte Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3079, 5241 m.W.v. 27. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 3 ÖlPflichtVersBeschV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.07.2021 | Artikel 8 Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3079 |
aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 61 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
aktuell vorher | 21.11.2008 | Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Ölschadengesetzes und anderer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 12.07.2006 BGBl. I S. 1461 |
aktuell | vor 21.11.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 ÖlPflichtVersBeschV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ÖlPflichtVersBeschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÖlPflichtVersBeschV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 ÖlPflichtVersBeschV Ausstellung (vom 27.07.2021)
... Sind die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Ölschadengesetzes und des § 3 erfüllt, wird eine Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung in deutscher Sprache und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 61 SchriftVG Änderung der Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung
... In § 3 Absatz 1 Satz 1 der Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung vom 30. Mai 1996 (BGBl. I S. 707), die zuletzt durch Artikel 29 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. Juli ...
Gesetz zur Änderung des Ölschadengesetzes und anderer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1461, 2008 I 2070
Artikel 3 ÖlSGuaÄndG Änderung der Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung
... 2006 II S. 578) (Bunkeröl-Übereinkommen)" eingefügt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Antrag" ... Sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 des Ölschadengesetzes und des § 3 erfüllt, wird eine Ölhaftungsbescheinigung in deutscher Sprache und englischer ...
Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079, 5241
Artikel 8 HNSGEG Änderung der Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung
... durch das Wort „Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungen" ersetzt. 4. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ölhaftungsbescheinigung" durch das Wort ... „(1) Sind die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Ölschadengesetzes und des § 3 erfüllt, wird eine Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung in deutscher Sprache und ...
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