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§ 6 - Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-Verordnung (ÖlPflichtVersBeschV)
Artikel 1 V. v. 30.05.1996 BGBl. I S. 707; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079
Geltung ab 01.06.1996; FNA: 2129-18-1 Umweltschutz
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Geltung ab 01.06.1996; FNA: 2129-18-1 Umweltschutz
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§ 6 Einziehung
Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann eine Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung einziehen, wenn
- 1.
- eine Voraussetzung für deren Ausstellung nicht gegeben war oder später wieder entfallen ist,
- 2.
- zur Erlangung der Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht worden sind.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3079, 5241 m.W.v. 27. Juli 2021
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Frühere Fassungen von § 6 ÖlPflichtVersBeschV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.07.2021 | Artikel 8 Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3079 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 ÖlPflichtVersBeschV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ÖlPflichtVersBeschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÖlPflichtVersBeschV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079, 5241
Artikel 8 HNSGEG Änderung der Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung
... 2 Abs. 4" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2" ersetzt. 7. In § 6 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 2 wird jeweils das Wort ...
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