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§ 2 - Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-Verordnung (ÖlPflichtVersBeschV)
Artikel 1 V. v. 30.05.1996 BGBl. I S. 707; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079
Geltung ab 01.06.1996; FNA: 2129-18-1 Umweltschutz
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Geltung ab 01.06.1996; FNA: 2129-18-1 Umweltschutz
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§ 2 Zuständigkeit
Für die Ausstellung und Einziehung der Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungen ist das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zuständig.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3079, 5241 m.W.v. 27. Juli 2021
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Frühere Fassungen von § 2 ÖlPflichtVersBeschV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.07.2021 | Artikel 8 Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3079 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 ÖlPflichtVersBeschV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ÖlPflichtVersBeschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÖlPflichtVersBeschV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079, 5241
Artikel 8 HNSGEG Änderung der Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung
... 2 Absatz 1 des Ölschadengesetzes,". b) In Nummer 2 wird die Angabe „ § 2 Abs. 4" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2" ersetzt. 3. In § 2 ... b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4" durch die Angabe „ § 2 Absatz 2" ersetzt. 3. In § 2 wird das Wort ... 2 Abs. 4" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2" ersetzt. 3. In § 2 wird das Wort „Ölhaftungsbescheinigungen" durch das Wort ... ersetzt. 6. In § 5 wird die Angabe „ § 2 Abs. 4" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2" ersetzt. 7. In § 6 in ... 6. In § 5 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4" durch die Angabe „ § 2 Absatz 2" ersetzt. 7. In § 6 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 2 ...
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