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§ 5 - Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-Verordnung (ÖlPflichtVersBeschV)
Artikel 1 V. v. 30.05.1996 BGBl. I S. 707; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079
Geltung ab 01.06.1996; FNA: 2129-18-1 Umweltschutz
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Geltung ab 01.06.1996; FNA: 2129-18-1 Umweltschutz
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§ 5 Pflichten des Eigentümers
Der Eigentümer ist verpflichtet, eine vorzeitige Beendigung der Sicherheit sowie eine Änderung, die dazu führt, dass die Sicherheit den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Ölschadengesetzes nicht mehr genügt, unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mitzuteilen.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3079, 5241 m.W.v. 28. Juli 2021
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Frühere Fassungen von § 5 ÖlPflichtVersBeschV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.07.2021 | Artikel 9 Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3079 |
aktuell vorher | 27.07.2021 | Artikel 8 Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3079 |
aktuell vorher | 21.11.2008 | Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Ölschadengesetzes und anderer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 12.07.2006 BGBl. I S. 1461 |
aktuell | vor 21.11.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 ÖlPflichtVersBeschV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ÖlPflichtVersBeschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÖlPflichtVersBeschV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 ÖlPflichtVersBeschV Ordnungswidrigkeiten (vom 28.07.2021)
... 1 Nummer 1 des Ölschadengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Ölschadengesetzes und anderer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1461, 2008 I 2070
Artikel 3 ÖlSGuaÄndG Änderung der Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung
... 1 Nr. 2 des Ölschadengesetzes nach dem Muster der Anlage 2." 4. In § 5 wird die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Abs. 4" ersetzt. 5. ...
Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079, 5241
Artikel 8 HNSGEG Änderung der Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung
... durch das Wort „Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung" ersetzt. 6. In § 5 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2" ...
Artikel 9 HNSGEG Weitere Änderung der Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-Verordnung
... Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Pflichten des Eigentümers Der ... wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt gefasst: „ § 5 Pflichten des Eigentümers Der Eigentümer ist verpflichtet, eine vorzeitige ... 1 Nummer 1 des Ölschadengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
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