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Änderung § 4 ÖlPflichtVersBeschV vom 21.11.2008
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§ 4 ÖlPflichtVersBeschV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2008 geltenden Fassung | § 4 ÖlPflichtVersBeschV n.F. (neue Fassung) in der am 21.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1461, 2008 I 2070 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Ausstellung | |
(Text alte Fassung) (1) Sind die Voraussetzungen des § 3 und des § 2 Abs. 3 des Ölschadengesetzes erfüllt, so wird eine Ölhaftungsbescheinigung in deutscher Sprache und englischer Übersetzung nach dem Muster der Anlage 1, im Falle des § 12 Abs. 1 des Ölschadengesetzes nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt. | (Text neue Fassung) (1) Sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 des Ölschadengesetzes und des § 3 erfüllt, wird eine Ölhaftungsbescheinigung in deutscher Sprache und englischer Übersetzung nach folgendem Muster ausgestellt: 1. im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Ölschadengesetzes nach dem Muster der Anlage 1, 2. im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Ölschadengesetzes nach dem Muster der Anlage 2. |
(2) Die Geltungsdauer der Ölhaftungsbescheinigung darf die der Sicherheit nicht überschreiten. Sie kann auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden. (3) Wird die Ölhaftungsbescheinigung für ein Schiff ausgestellt, das in einem Schiffsregister im Geltungsbereich des Ölschadengesetzes eingetragen ist, wird eine Durchschrift bei dem zuständigen Registergericht hinterlegt. (4) Ist eine Ölhaftungsbescheinigung unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, daß sie verloren gegangen ist, wird auf Verlangen eine Ersatzausfertigung ausgestellt. Die unbrauchbar gewordene Ölhaftungsbescheinigung ist zurückzugeben. |
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