Änderung § 7 ÖlPflichtVersBeschV vom 27.07.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 ÖlPflichtVersBeschV, alle Änderungen durch Artikel 8 HNSGEG am 27. Juli 2021 und Änderungshistorie der ÖlPflichtVersBeschV

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§ 7 ÖlPflichtVersBeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 7 ÖlPflichtVersBeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Ölschadengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 sowie nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 des Ölschadengesetzes wird auf das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie übertragen.


(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Ölschadengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht.

 



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