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Änderung § 7 ÖlPflichtVersBeschV vom 04.07.2013

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§ 7 ÖlPflichtVersBeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2013 geltenden Fassung
§ 7 ÖlPflichtVersBeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1926
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Ölschadengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht.

(Text alte Fassung)

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 sowie nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Ölschadengesetzes wird auf das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie übertragen.

(Text neue Fassung)

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 sowie nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 des Ölschadengesetzes wird auf das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)