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§ 7 - Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge (FSAV)

V. v. 26.11.2004 BGBl. I S. 3093; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Geltung ab 04.12.2004, abweichend siehe § 7; FNA: 96-1-47 Luftverkehr
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§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit im folgenden Absatz nichts Abweichendes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2073), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3201), außer Kraft.

(2) § 4 Abs. 1 tritt für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge und Tragschrauber am 1. Januar 2007 in Kraft. Bis dahin wird die Ausrüstungspflicht nach § 4 Abs. 1 für diese Luftfahrzeuge als Empfehlung gesehen.