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§ 3 - Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes "Helgoländer Felssockel" (HgFSNatSchV k.a.Abk.)
V. v. 13.05.1985 BGBl. I S. 776; zuletzt geändert durch Artikel 25 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 15.06.1985; FNA: 940-9-12 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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Geltung ab 15.06.1985; FNA: 940-9-12 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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§ 3
Die Verbote nach § 2 gelten nicht für
- 1.
- Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Fischereiaufsicht, der Wasserschutzpolizei, des Zolls, der Bundespolizei, der Bundeswehr sowie des Landesamtes für Wasserhaushalt und Küsten und des Amtes für Land- und Wasserwirtschaft,
- 2.
- Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger im Einsatzfall,
- 3.
- a)
- Fahrzeuge zur Ausübung des ordnungsgemäßen Fischfangs mit stehendem Gerät durch Berufsfischer mit Hauptwohnung in Helgoland,
- b)
- Fahrzeuge zur Ausübung des Fischfangs mit der Handangel durch Personen mit der Hauptwohnung in Helgoland,
- 4.
- Fahrzeuge zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd,
- 5.
- Sportfahrzeuge mit ständigem Liegeplatz in Helgoland, sofern sie von Personen mit Hauptwohnung in Helgoland und nicht zu geschäftlichen oder gewerblichen Zwecken benutzt werden,
- 6.
- Fahrzeuge von Forschungsinstituten zu Forschungszwecken.
Text in der Fassung des Artikels 25 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
Frühere Fassungen von § 3 Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes "Helgoländer Felssockel"
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.06.2016 | Artikel 25 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes "Helgoländer Felssockel"
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HgFSNatSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HgFSNatSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 25 WSVZuAnpV Änderung der Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes „Helgoländer Felssockel"
... bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt. 2. In § 3 Nummer 1 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung" durch die ...
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