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Änderung § 1 Milch-Güteverordnung vom 01.01.2011

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gütemerkmale


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Molkereien und Milchsammelstellen haben jede Anlieferungsmilch zur Bewertung der Güte auf

(Text neue Fassung)

(1) Abnehmer von Milch haben jede Anlieferungsmilch zur Bewertung der Güte auf

1. Fettgehalt,

2. Eiweißgehalt,

3. bakteriologische Beschaffenheit,

4. Gehalt an somatischen Zellen und

5. Gefrierpunkt

nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 8 untersuchen zu lassen oder zu untersuchen.

vorherige Änderung

(2) Anlieferungsmilch im Sinne dieser Verordnung ist die Milch von Kühen, die ein Milcherzeuger an ein in Absatz 1 genanntes Unternehmen liefert. Bewirtschaftet ein Milcherzeuger mehrere räumlich voneinander getrennte Betriebseinheiten, von denen die erzeugte Milch getrennt angeliefert wird, gilt abweichend von Satz 1 die von jeder Betriebseinheit gelieferte Milch als Anlieferungsmilch.



(2) 1 Anlieferungsmilch im Sinne dieser Verordnung ist die Rohmilch von Kühen, die ein Milcherzeuger an einen Abnehmer liefert. 2 Bewirtschaftet ein Milcherzeuger mehrere räumlich voneinander getrennte Betriebseinheiten, von denen die erzeugte Milch getrennt angeliefert wird, gilt abweichend von Satz 1 die von jeder Betriebseinheit gelieferte Milch als Anlieferungsmilch.

(3) Abnehmer im Sinne dieser Verordnung ist, wer Anlieferungsmilch von Milcherzeugern erwirbt, soweit im Durchschnitt eines Jahres täglich 500 Liter Anlieferungsmilch oder mehr erworben und angeliefert werden.