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Änderung § 5 Milch-Güteverordnung vom 01.01.2011
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten | |
(Text alte Fassung) (1) Molkerei oder Milchsammelstelle haben die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 2 und die Einstufung nach § 3 laufend aufzuzeichnen. Sie haben ferner den Auszahlungspreis nach § 4 laufend aufzuzeichnen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Abnehmer hat die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 2 und die Einstufung nach § 3 laufend aufzuzeichnen. 2 Er hat ferner den Auszahlungspreis nach § 4 laufend aufzuzeichnen. |
(2) Zusammen mit den Ergebnissen der Untersuchungen sind das Datum der Probenahme, die Art der Konservierung, das Datum der Untersuchung und die Untersuchungsmethode aufzuzeichnen. (3) Die Aufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen. |
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