Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung des Erziehungsgeldes und anderer vergleichbarer Leistungen der Länder nicht berührt. Dies gilt nicht in den Fällen des §
1361 Abs. 3, der §§
1579,
1603 Abs. 2 und des §
1611 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
neugefasst durch B. v. 27.01.2015 BGBl. I S. 33; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387