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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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§ 11 - Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG)
neugefasst durch B. v. 09.02.2004 BGBl. I S. 206; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2748
Geltung ab 12.12.1985; FNA: 85-3 Kindergeld und Erziehungsgeld
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Geltung ab 12.12.1985; FNA: 85-3 Kindergeld und Erziehungsgeld
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§ 11 Kostentragung
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Bund trägt die Ausgaben für das Erziehungsgeld.
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Zitierungen von § 11 BErzGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BErzGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BErzGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 BErzGG Rechtsweg
... Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. § 85 Abs. 2 Nr. 2 des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5971/a82058.htm