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§ 14 - Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG)

neugefasst durch B. v. 09.02.2004 BGBl. I S. 206; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2748
Geltung ab 12.12.1985; FNA: 85-3 Kindergeld und Erziehungsgeld
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§ 14 Bußgeldvorschrift



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 auf Verlangen die leistungserheblichen Tatsachen nicht angibt oder Beweisurkunden nicht vorlegt,

2.
entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Erziehungsgeld erheblich ist, der nach § 10 zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,

3.
entgegen § 12 Abs. 2 auf Verlangen eine Bescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt oder

4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 3 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die nach § 10 zuständigen Behörden.

 
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