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§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft (FachkAußPrV k.a.Abk.)

V. v. 19.07.2005 BGBl. I S. 2191, 2015 BGBl. I S. 2008; aufgehoben durch § 18 V. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1574
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-6-1 Berufliche Bildung
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§ 4 Inhalt der Prüfung



(1) Im Handlungsbereich "Außenwirtschaftliche und volkswirtschaftliche Aspekte" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf das Unternehmen beurteilen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1.
Volkswirtschaftliche Einflussfaktoren und Zusammenhänge;

2.
Wirtschaftspolitik;

3.
Außenwirtschaftssysteme;

4.
Grundzüge des Weltwährungssystems;

5.
Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung;

6.
Organisationen im Welthandel sowie internationale Zusammenschlüsse und Vereinbarungen.

(2) Im Handlungsbereich "Recht im Außenhandel" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung des Rechts im Außenhandelsgeschäft erkennen und die zur Erschließung von Märkten und zur Durchführung von Außenhandelsgeschäften relevanten Rechtsbestimmungen anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1.
Außenwirtschaftsrelevante Rechtsbestimmungen;

2.
Recht des grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehrs;

3.
EG-Recht;

4.
Internationales Privatrecht;

5.
Vertragsgestaltung;

6.
Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit.

(3) Im Handlungsbereich "Unternehmen und Außenwirtschaft" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kunden und Lieferanten im Ausland akquirieren zu können, Grundsatzentscheidungen für Auslandsgeschäfte vorbereiten und bewerten sowie Import- und Exportorganisationen im In- und Ausland aufbauen zu können. Dabei sollen die betrieblichen Voraussetzungen geprüft, geeignete Geschäftsarten und -formen ausgewählt sowie Konzepte und Strategien zur unternehmensspezifischen Umsetzung erarbeitet werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1.
Unternehmensspezifische Umsetzung außenwirtschaftlicher Aktivitäten;

2.
Geschäftsformen in der Außenwirtschaft;

3.
Vertriebsformen bei der Ausfuhr;

4.
Bezugsformen bei der Einfuhr;

5.
Dienstleistungen des Außenhandels;

6.
Betriebswirtschaft, Controlling und Qualitätsmanagement;

7.
Instrumente der Personalführung einschließlich arbeitsrechtlicher Aspekte.

(4) Im Handlungsbereich "Internationales Marketing" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Beachtung der jeweiligen ökonomischen, rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen der Zielmärkte Maßnahmen des internationalen Marketing planen, durchführen und bewerten sowie Konzepte und Entscheidungshilfen zu unternehmerischen Aktivitäten entwickeln zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1.
Strategisches Export-Marketing;

2.
Marktforschung;

3.
Marketing Mix;

4.
Bewertung und Korrektur der Marketingkonzeption.

(5) Im Handlungsbereich "Im- und Exportabwicklung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Import-, Export- und Transithandelsgeschäfte eigenständig anbahnen und abwickeln zu können. Dabei sollen unter Beachtung der spezifischen Rahmenbedingungen des Unternehmens Entscheidungen für ein außenwirtschaftliches Engagement vorbereitet werden. Dies beinhaltet die Risikoanalyse des Zielmarktes sowie insbesondere die Prüfung der Rentabilität sowie der finanztechnischen und logistischen Durchführbarkeit. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1.
Kalkulation;

2.
Finanzierung;

3.
Zahlungsverkehr;

4.
Risikoabsicherung;

5.
Zoll-, Devisen-, Steuer- und gewerberechtliche Bestimmungen.

(6) Im Handlungsbereich "Kommunikation und Organisation" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Konzepte zur Organisation von Projekten und Aktivitäten auf internationalen Märkten entwickeln und umsetzen zu können. Dies beinhaltet den Einsatz von Instrumenten des Projektmanagements, die Kommunikation und Kooperation mit nationalen und internationalen Partnern einschließlich der Entwicklung von Konfliktlösungsstrategien. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1.
Projektmanagement;

2.
Interkulturelle Kommunikation;

3.
Moderations- und Präsentationstechniken.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FachkAußPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FachkAußPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FachkAußPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Geprüften Fachkauffrau für Außenwirtschaft nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 3 FachkAußPrV Gliederung und Durchführung der Prüfung (vom 21.11.2015)
... Praxis dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung kann alle in § 4 genannten Prüfungsanforderungen umfassen. Die Dauer der Präsentation soll dabei zehn ...