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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft (FachkAußPrV k.a.Abk.)
V. v. 19.07.2005 BGBl. I S. 2191, 2015 BGBl. I S. 2008; aufgehoben durch § 18 V. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1574
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-6-1 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-6-1 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
Auf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Fachkaufmann für Außenwirtschaft/zur Geprüften Fachkauffrau für Außenwirtschaft nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen Qualifikationen, die folgenden Aufgaben unter Berücksichtigung der ökonomischen, ökologischen und sozialen Dimensionen eines nachhaltigen Wirtschaftens eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können:
- 1.
- Import-, Export- und Transithandelsgeschäfte anbahnen und abwickeln;
- 2.
- Vorschläge und Entscheidungshilfen zur Unternehmenspolitik im Bereich der außenwirtschaftlichen Aktivitäten entwickeln;
- 3.
- Kooperationen mit Außenhandelsunternehmen vorbereiten, Vertriebs- und Importorganisationen im In- und Ausland aufbauen;
- 4.
- Auslandsmarketing planen und durchführen;
- 5.
- Führungsaufgaben wahrnehmen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Fachkaufmann für Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft".
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten dreijährigen kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
- 2.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten zweijährigen kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- 3.
- eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
(2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben haben.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
- 1.
- Außenwirtschaftliche und volkswirtschaftliche Aspekte;
- 2.
- Recht im Außenhandel;
- 3.
- Unternehmen und Außenwirtschaft;
- 4.
- Internationales Marketing;
- 5.
- Im- und Exportabwicklung;
- 6.
- Kommunikation und Organisation.
(2) Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.
(3) In den Handlungsbereichen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben zu prüfen. Die Bearbeitungsdauer beträgt im Handlungsbereich "Außenwirtschaftliche und volkswirtschaftliche Aspekte" in der Regel 60 Minuten und im Handlungsbereich "Recht im Außenhandel" in der Regel 90 Minuten. Die Bearbeitungsdauer beträgt insgesamt jedoch höchstens 180 Minuten.
(4) In den Handlungsbereichen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 ist schriftlich in Form von integrierenden Situationsaufgaben, die insgesamt alle Handlungsbereiche gemäß Absatz 1 berücksichtigen, zu prüfen. Die Bearbeitungsdauer beträgt im Handlungsbereich "Unternehmen und Außenwirtschaft" in der Regel 90 Minuten, im Handlungsbereich "Internationales Marketing" in der Regel 60 Minuten und im Handlungsbereich "Im- und Exportabwicklung" in der Regel 180 Minuten. Die Bearbeitungsdauer beträgt insgesamt jedoch höchstens 360 Minuten.
(5) Im Handlungsbereich "Kommunikation und Organisation" ist mündlich zu prüfen.
(6) Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Präsentation und ein Fachgespräch.
(7) In der Präsentation soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung kann alle in § 4 genannten Prüfungsanforderungen umfassen. Die Dauer der Präsentation soll dabei zehn Minuten nicht überschreiten. Die Präsentation geht mit einem Drittel in die Bewertung der mündlichen Prüfung ein.
(8) Das Thema der Präsentation wird vom Prüfungsteilnehmer gewählt und dem Prüfungsausschuss vorab zur Kenntnis eingereicht.
(9) In einem Fachgespräch soll ausgehend von der Präsentation nachgewiesen werden, Berufswissen in unternehmenstypischen Situationen anwenden und sachgerechte Lösungen im Sinne der Unternehmenspolitik erarbeiten zu können. In diesem Rahmen soll auch nachgewiesen werden, dass angemessen mit Gesprächspartnern innerhalb und außerhalb des Unternehmens sprachlich kommuniziert werden kann. Das Fachgespräch soll in der Regel 20 Minuten nicht überschreiten.
(10) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prüfungsleistungen mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen Handlungsbereichen jeweils eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei mindestens einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die einzelne Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(11) Die mündliche Prüfung ist erst dann durchzuführen, wenn in den anderen Prüfungsleistungen gemäß den Absätzen 3 und 4 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft B. v. 11. November 2015 BGBl. I S. 2008 m.W.v. 21. November 2015
§ 4 Inhalt der Prüfung
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Im Handlungsbereich "Außenwirtschaftliche und volkswirtschaftliche Aspekte" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf das Unternehmen beurteilen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
- 1.
- Volkswirtschaftliche Einflussfaktoren und Zusammenhänge;
- 2.
- Wirtschaftspolitik;
- 3.
- Außenwirtschaftssysteme;
- 4.
- Grundzüge des Weltwährungssystems;
- 5.
- Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung;
- 6.
- Organisationen im Welthandel sowie internationale Zusammenschlüsse und Vereinbarungen.
(2) Im Handlungsbereich "Recht im Außenhandel" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung des Rechts im Außenhandelsgeschäft erkennen und die zur Erschließung von Märkten und zur Durchführung von Außenhandelsgeschäften relevanten Rechtsbestimmungen anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
- 1.
- Außenwirtschaftsrelevante Rechtsbestimmungen;
- 2.
- Recht des grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehrs;
- 3.
- EG-Recht;
- 4.
- Internationales Privatrecht;
- 5.
- Vertragsgestaltung;
- 6.
- Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit.
(3) Im Handlungsbereich "Unternehmen und Außenwirtschaft" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kunden und Lieferanten im Ausland akquirieren zu können, Grundsatzentscheidungen für Auslandsgeschäfte vorbereiten und bewerten sowie Import- und Exportorganisationen im In- und Ausland aufbauen zu können. Dabei sollen die betrieblichen Voraussetzungen geprüft, geeignete Geschäftsarten und -formen ausgewählt sowie Konzepte und Strategien zur unternehmensspezifischen Umsetzung erarbeitet werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
- 1.
- Unternehmensspezifische Umsetzung außenwirtschaftlicher Aktivitäten;
- 2.
- Geschäftsformen in der Außenwirtschaft;
- 3.
- Vertriebsformen bei der Ausfuhr;
- 4.
- Bezugsformen bei der Einfuhr;
- 5.
- Dienstleistungen des Außenhandels;
- 6.
- Betriebswirtschaft, Controlling und Qualitätsmanagement;
- 7.
- Instrumente der Personalführung einschließlich arbeitsrechtlicher Aspekte.
(4) Im Handlungsbereich "Internationales Marketing" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Beachtung der jeweiligen ökonomischen, rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen der Zielmärkte Maßnahmen des internationalen Marketing planen, durchführen und bewerten sowie Konzepte und Entscheidungshilfen zu unternehmerischen Aktivitäten entwickeln zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
- 1.
- Strategisches Export-Marketing;
- 2.
- Marktforschung;
- 3.
- Marketing Mix;
- 4.
- Bewertung und Korrektur der Marketingkonzeption.
(5) Im Handlungsbereich "Im- und Exportabwicklung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Import-, Export- und Transithandelsgeschäfte eigenständig anbahnen und abwickeln zu können. Dabei sollen unter Beachtung der spezifischen Rahmenbedingungen des Unternehmens Entscheidungen für ein außenwirtschaftliches Engagement vorbereitet werden. Dies beinhaltet die Risikoanalyse des Zielmarktes sowie insbesondere die Prüfung der Rentabilität sowie der finanztechnischen und logistischen Durchführbarkeit. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
- 1.
- Kalkulation;
- 2.
- Finanzierung;
- 3.
- Zahlungsverkehr;
- 4.
- Risikoabsicherung;
- 5.
- Zoll-, Devisen-, Steuer- und gewerberechtliche Bestimmungen.
(6) Im Handlungsbereich "Kommunikation und Organisation" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Konzepte zur Organisation von Projekten und Aktivitäten auf internationalen Märkten entwickeln und umsetzen zu können. Dies beinhaltet den Einsatz von Instrumenten des Projektmanagements, die Kommunikation und Kooperation mit nationalen und internationalen Partnern einschließlich der Entwicklung von Konfliktlösungsstrategien. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
- 1.
- Projektmanagement;
- 2.
- Interkulturelle Kommunikation;
- 3.
- Moderations- und Präsentationstechniken.
§ 5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin kann auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen befreit werden, wenn in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von der mündlichen Prüfung ist nicht zulässig.
§ 6 Bestehen der Prüfung
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlich geprüften Handlungsbereichen und in der mündlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(2) Die schriftlich geprüften Handlungsbereiche und die mündliche Prüfung sind jeweils gesondert zu bewerten.
§ 7 Wiederholung der Prüfung
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
§ 8 Übergangsvorschriften
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. Dezember 2007 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 7 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
Anlage 1 (zu § 6 Abs. 3)
siehe BGBl. I 2005 S. 2194
- a)
- Nach der Angabe „(BGBl. I S. 2191)" werden die Wörter „, die durch Artikel 57 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist," eingefügt.
- b)
- Vor dem Wort „Datum" wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:
Text in der Fassung des Artikels 57 Fünfte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 26. März 2014 BGBl. I S. 274 m.W.v. 3. April 2014
Anlage 2 (zu § 6 Abs. 3)
siehe BGBl. I 2005 S. 2195
- a)
- Im einleitenden Satzteil werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 2191)" die Wörter „, die durch Artikel 57 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist," eingefügt.
- b)
- Vor dem Wort „Datum" wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:
Text in der Fassung des Artikels 57 Fünfte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 26. März 2014 BGBl. I S. 274 m.W.v. 3. April 2014
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