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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft (FachkAußPrV k.a.Abk.)
V. v. 19.07.2005 BGBl. I S. 2191, 2015 BGBl. I S. 2008; aufgehoben durch § 18 V. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1574
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-6-1 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-6-1 Berufliche Bildung
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§ 5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin kann auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen befreit werden, wenn in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von der mündlichen Prüfung ist nicht zulässig.
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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FachkAußPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FachkAußPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 FachkAußPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Geprüften Fachkauffrau für Außenwirtschaft nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 6 FachkAußPrV Bestehen der Prüfung
... der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung gemäß § 5 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des ...
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