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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 6 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft (FachkAußPrV k.a.Abk.)
V. v. 19.07.2005 BGBl. I S. 2191, 2015 BGBl. I S. 2008; aufgehoben durch § 18 V. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1574
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-6-1 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-6-1 Berufliche Bildung
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§ 6 Bestehen der Prüfung
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlich geprüften Handlungsbereichen und in der mündlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(2) Die schriftlich geprüften Handlungsbereiche und die mündliche Prüfung sind jeweils gesondert zu bewerten.
Zitierungen von § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FachkAußPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FachkAußPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 FachkAußPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Geprüften Fachkauffrau für Außenwirtschaft nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
Anlage 1 FachkAußPrV (zu § 6 Abs. 3) (vom 03.04.2014)
Anlage 2 FachkAußPrV (zu § 6 Abs. 3) (vom 03.04.2014)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5979/a82142.htm