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Änderung § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft vom 21.11.2015

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2015 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2015 geltenden Fassung
durch B. v. 11.11.2015 BGBl. I S. 2008
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung


(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:

1. Außenwirtschaftliche und volkswirtschaftliche Aspekte;

2. Recht im Außenhandel;

3. Unternehmen und Außenwirtschaft;

4. Internationales Marketing;

5. Im- und Exportabwicklung;

6. Kommunikation und Organisation.

(2) Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) In den Handlungsbereichen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben zu prüfen. Die Bearbeitungsdauer beträgt im Handlungsbereich "Außenwirtschaftliche und volkswirtschaftliche Aspekte" in der Regel 60 Minuten und im Handlungsbereich "Recht im Außenhandel" in der Regel 90 Minuten. Die Bearbeitungsdauer beträgt insgesamt jedoch höchstens 180 Minuten.

(4) In den Handlungsbereichen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 ist schriftlich in Form von integrierenden Situationsaufgaben, die insgesamt alle Handlungsbereiche gemäß Absatz 1 berücksichtigen, zu prüfen. Die Bearbeitungsdauer beträgt im Handlungsbereich "Unternehmen und Außenwirtschaft" in der Regel 90 Minuten, im Handlungsbereich "Internationales Marketing" in der Regel 60 Minuten und im Handlungsbereich "Im- und Exportabwicklung" in der Regel 180 Minuten. Die Bearbeitungsdauer beträgt insgesamt jedoch höchstens 360 Minuten.

(5) Im Handlungsbereich "Kommunikation und Organisation" ist mündlich zu prüfen.

(Text neue Fassung)

(3) In den Handlungsbereichen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben zu prüfen. Die Bearbeitungsdauer beträgt im Handlungsbereich 'Außenwirtschaftliche und volkswirtschaftliche Aspekte' in der Regel 60 Minuten und im Handlungsbereich 'Recht im Außenhandel' in der Regel 90 Minuten. Die Bearbeitungsdauer beträgt insgesamt jedoch höchstens 180 Minuten.

(4) In den Handlungsbereichen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 ist schriftlich in Form von integrierenden Situationsaufgaben, die insgesamt alle Handlungsbereiche gemäß Absatz 1 berücksichtigen, zu prüfen. Die Bearbeitungsdauer beträgt im Handlungsbereich 'Unternehmen und Außenwirtschaft' in der Regel 90 Minuten, im Handlungsbereich 'Internationales Marketing' in der Regel 60 Minuten und im Handlungsbereich 'Im- und Exportabwicklung' in der Regel 180 Minuten. Die Bearbeitungsdauer beträgt insgesamt jedoch höchstens 360 Minuten.

(5) Im Handlungsbereich 'Kommunikation und Organisation' ist mündlich zu prüfen.

(6) Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Präsentation und ein Fachgespräch.

(7) In der Präsentation soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung kann alle in § 4 genannten Prüfungsanforderungen umfassen. Die Dauer der Präsentation soll dabei zehn Minuten nicht überschreiten. Die Präsentation geht mit einem Drittel in die Bewertung der mündlichen Prüfung ein.

(8) Das Thema der Präsentation wird vom Prüfungsteilnehmer gewählt und dem Prüfungsausschuss vorab zur Kenntnis eingereicht.

(9) In einem Fachgespräch soll ausgehend von der Präsentation nachgewiesen werden, Berufswissen in unternehmenstypischen Situationen anwenden und sachgerechte Lösungen im Sinne der Unternehmenspolitik erarbeiten zu können. In diesem Rahmen soll auch nachgewiesen werden, dass angemessen mit Gesprächspartnern innerhalb und außerhalb des Unternehmens sprachlich kommuniziert werden kann. Das Fachgespräch soll in der Regel 20 Minuten nicht überschreiten.

(10) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prüfungsleistungen mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen Handlungsbereichen jeweils eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei mindestens einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die einzelne Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

vorherige Änderung

(11) Die mündliche Prüfung ist erst dann durchzuführen, wenn in den anderen Prüfungsleistungen gemäß den Absätzen 2 und 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.



(11) Die mündliche Prüfung ist erst dann durchzuführen, wenn in den anderen Prüfungsleistungen gemäß den Absätzen 3 und 4 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.