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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft am 03.04.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. April 2014 durch Artikel 57 der 5. FortbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FachkAußPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.04.2014 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 03.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 57 V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 274
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 6 Abs. 3)


siehe BGBl. I 2005 S. 2194

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)


a) Nach der Angabe '(BGBl. I S. 2191)' werden die Wörter ', die durch Artikel 57 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'

Anlage 2 (zu § 6 Abs. 3)


siehe BGBl. I 2005 S. 2195

vorherige Änderung

 



a) Im einleitenden Satzteil werden nach der Angabe '(BGBl. I S. 2191)' die Wörter ', die durch Artikel 57 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'