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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.01.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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Anordnung über die Vertretung des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis (BMJVertrAnO k.a.Abk.)
A. v. 08.12.1971 BGBl. I S. 2014; aufgehoben durch III. A. v. 06.01.2009 BGBl. I S. 34
Geltung ab 01.01.1972; FNA: 2030-13-12 Beamte
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Geltung ab 01.01.1972; FNA: 2030-13-12 Beamte
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I.
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis, soweit die Klagen Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 der Bundesbesoldungsordnung und entsprechende Beamte bis zur Anstellung betreffen,
- a)
- dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof für den Geschäftsbereich
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs,
des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts,
des Präsidenten des Bundesfinanzhofs,
des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof,
des Präsidenten des Bundesdisziplinargerichts; - b)
- dem Präsidenten des Bundespatentgerichts,
dem Präsidenten des Deutschen Patentamts,
II.
Ich behalte mir vor, in Einzelfällen die Vertretung auf eine andere als die nach Abschnitt I zuständige Behörde zu übertragen oder sie selbst zu übernehmen.
III.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1972 an die Stelle der Anordnung vom 6. September 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 970). Für Klagen, die zu diesem Zeitpunkt bereits erhoben sind, regelt sich die Vertretung nach den bisherigen Vorschriften.
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