Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5a AMGZSAV vom 24.12.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5a AMGZSAV, alle Änderungen durch Artikel 11 4. AMGuaÄndG am 24. Dezember 2016 und Änderungshistorie der AMGZSAV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 5a AMGZSAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2016 geltenden Fassung
§ 5a AMGZSAV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3048
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5a Ausnahmen vom Dritten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes


vorherige Änderung

 


Bei Arzneimitteln nach § 1 Absatz 2, die im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes hergestellt werden und zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, kann die zuständige Behörde im Benehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde Ausnahmen von den Anforderungen nach den §§ 13 bis 15 des Arzneimittelgesetzes zulassen, wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung erforderlich ist und die Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit der herzustellenden Arzneimittel gewährleistet ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)