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Änderung § 2 Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme vom 01.04.2012
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 40 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(Text alte Fassung) Der Rente wegen voller Erwerbsminderung im Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht die Dienstbeschädigungsteilrente im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes gleich. § 1 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) Der Rente wegen voller Erwerbsminderung im Sinne des § 156 Absatz 1 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht die Dienstbeschädigungsteilrente im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes gleich. § 1 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. |
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