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Änderung § 3 Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme vom 01.01.2007
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 22 G v 24.04.2006 BGBl. I 926 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(Text alte Fassung) Diese Verordnung gilt nicht für das Kurzarbeitergeld und das Winterausfallgeld. | (Text neue Fassung) Diese Verordnung gilt nicht für das Kurzarbeitergeld. |
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