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Änderung § 13 DWD-Gesetz vom 25.07.2017

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2017 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Gebührenordnung


(Text neue Fassung)

§ 13 Evaluierung


vorherige Änderung

Bis zum Inkrafttreten der Preisliste gemäß § 6 werden die Entgelte nach Maßgabe der Gebührenordnung des Deutschen Wetterdienstes vom 24. November 1975 (BAnz. Nr. 233 vom 16. Dezember 1975) und ihrer Anlage in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung erhoben.



1 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird die Anwendung der Regelungen in Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des DWD-Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 120) spätestens nach Ablauf des Jahres 2028 evaluieren. 2 Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluierung.