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Änderung § 1 DWD-Gesetz vom 17.04.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 DWD-Gesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 2. DWDGÄndG am 17. April 2024 und Änderungshistorie des DWDGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.04.2024 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 17.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Rechtsform, Aufbau, Sitz | |
(Text alte Fassung) (1) Der Deutsche Wetterdienst ist eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. | (Text neue Fassung) (1) Der Deutsche Wetterdienst ist eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. |
(2) 1 Der Deutsche Wetterdienst besteht aus Geschäftsbereichen, die sich in Abteilungen und Geschäftsfelder gliedern. 2 Der weitere Aufbau wird durch den Vorstand in einer Organisationsverfügung bestimmt. (3) Der Deutsche Wetterdienst hat seinen Sitz in Offenbach am Main. |
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