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Änderung § 13 DWD-Gesetz vom 25.07.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2017 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2642
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Gebührenordnung


(Text neue Fassung)

§ 13 Evaluierung


vorherige Änderung

Bis zum Inkrafttreten der Preisliste gemäß § 6 werden die Entgelte nach Maßgabe der Gebührenordnung des Deutschen Wetterdienstes vom 24. November 1975 (BAnz. Nr. 233 vom 16. Dezember 1975) und ihrer Anlage in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung erhoben.



1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird die Anwendung der Regelungen in Artikel 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2642) nach Ablauf des Jahres 2019 evaluieren. 2 Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluierung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)