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Änderung § 22 SeeAufgG vom 18.04.2008

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§ 22 SeeAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.04.2008 geltenden Fassung
§ 22 SeeAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
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(Text neue Fassung)

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Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften das Nähere zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen durch seine nachgeordneten Behörden oder die von ihm beliehenen juristischen Personen regeln.


 
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