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Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt (Seeaufgabengesetz - SeeAufgG)
neugefasst durch B. v. 17.06.2016 BGBl. I S. 1489; zuletzt geändert durch Artikel 72 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.07.1965; FNA: 9510-1 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 01.07.1965; FNA: 9510-1 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 1
Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
- 1.
- die Förderung der deutschen Handelsflotte im allgemeinen deutschen Interesse und neben den beteiligten Ländern die Vorsorge für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen;
- 2.
- die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Seeschifffahrt ausgehender Gefahren und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Schifffahrtspolizei) auf den Seewasserstraßen und den nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 begrenzten Binnenwasserstraßen sowie in den an ihnen gelegenen bundeseigenen Häfen;
- 3.
- seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres, wenn das Völkerrecht dies zulässt oder erfordert,
- a)
- die Schifffahrtspolizei,
- b)
- die Abwehr von Gefahren sowie die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in sonstigen Fällen,
- c)
- (aufgehoben)
- d)
- die Aufgaben der Behörden und Beamten des Polizeidienstes, soweit die Wahrnehmung der Aufgaben zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe zwischenstaatlicher Abkommen erforderlich sind,
- aa)
- nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Buchstaben a und b,
- bb)
- nach der Strafprozessordnung,
- e)
- Maßnahmen zur Erfüllung von Aufgaben, die dem Bund auf dem Gebiet der Seeschifffahrt auf Grund sonstiger Vorschriften obliegen;
- 4.
- die Überwachung der für die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Wasserfahrzeuge, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt und zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebenen Bauart, Einrichtung, Ausrüstung, Kennzeichnung und Maßnahmen einschließlich der in diesem Rahmen erforderlichen Anordnungen, die Bewilligung der in den Schiffssicherheitsvorschriften vorgesehenen Ausnahmen, die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Systemen, Anlagen - einschließlich Funkanlagen -, Instrumenten und Geräten auf ihre Eignung für den Schiffsbetrieb und ihre sichere Funktion an Bord einschließlich der funktechnischen Sicherheit, die Festlegung des Freibords der Schiffe sowie die Erteilung und Einziehung der maßgeblichen Erlaubnisse, Zeugnisse und Bescheinigungen;
- 4a.
- die Untersuchung der Seeunfälle;
- 4b.
- die Zulassung und Überwachung öffentlicher oder privater Stellen, die als benannte Stellen Konformitätsbewertungen für Anlagen, Instrumente und Geräte für den Schiffsbetrieb (Schiffsausrüstung) vornehmen und entsprechende Erklärungen für deren Inverkehrbringen ausstellen;
- 4c.
- die Überwachung des Inverkehrbringens, des Einbaus, der Instandhaltung und der Verwendung von Schiffsausrüstung im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen an diese (Marktüberwachung);
- 4d.
- die Abwehr und die Verhütung der vom Abwracken von Seeschiffen ausgehenden Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen im Hinblick auf an Bord befindliche Gefahrstoffe und im Hinblick auf Tätigkeiten vor der Außerdienststellung eines Schiffes und dem Beginn der Abwrackarbeiten;
- 5.
- die Schiffsvermessung und die Ausstellung entsprechender Bescheinigungen;
- 6.
- die Festlegung und Überwachung der für einen sicheren, effizienten und gefahrlosen Schiffsbetrieb erforderlichen Besatzung;
- 6a.
- die Festlegung und Überprüfung der Eignung und Befähigung der Besatzungsmitglieder;
- 6b.
- die Bereitstellung eines seeärztlichen Dienstes für die Beratung, Bearbeitung und Steuerung schifffahrtsmedizinischer Angelegenheiten;
- 7.
- die Vorsorge für den in Seenotfällen erforderlichen Such- und Rettungsdienst;
- 7a.
- die Bereitstellung eines funk- oder satellitenfunkärztlichen Dienstes mit fachärztlicher Beratung;
- 8.
- die Bereitstellung erforderlicher Einrichtungen zur Entmagnetisierung von Schiffen;
- 9.
- die nautischen und hydrographischen Dienste, insbesondere
- a)
- der Seevermessungsdienst,
- b)
- der Gezeiten-, Wasserstands- und Sturmflutwarndienst,
- c)
- der Eisnachrichtendienst,
- d)
- der erdmagnetische Dienst;
- 10.
- die Herstellung und Herausgabe amtlicher Seekarten und amtlicher nautischer Veröffentlichungen sowie die Verbreitung von Sicherheitsinformationen;
- 11.
- meereskundliche Untersuchungen einschließlich der Überwachung der Veränderungen der Meeresumwelt;
- 12.
- die Verarbeitung von Daten über Seeschiffe einschließlich der Namen und Anschriften der Eigentümer und Betreiber und deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, aller an Bord befindlichen Personen sowie der nach der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz bezeichneten Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47) in ihrer jeweils geltenden Fassung für ein Schiff tätig gewordenen anerkannten Organisation, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt erforderlich ist;
- 13.
- die Einrichtung und Überwachung der zur Abwehr äußerer Gefahren für die Sicherheit des Schiffsverkehrs erforderlichen Sicherungssysteme, insbesondere im Sinne der Kapitel XI-1 und XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), das zuletzt nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2018) geändert worden ist, einschließlich der Festlegung der Anforderungen an Eignung und Befähigung des hierfür in den Bereichen Schiff und Unternehmen einzusetzenden Personals, sowie die Erteilung der mit diesen Sicherungssystemen verbundenen Genehmigungen, Zeugnissen und Beratungen;
- 14.
- die zur Umsetzung des Kapitels XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See erforderliche Festlegung der Gefahrenstufen für Schiffe;
- 15.
- die Mitwirkung an Inspektionen der Europäischen Kommission oder internationaler Organisationen, deren Mitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, soweit diese zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist;
- 16.
- Maßnahmen zur Verhütung der Verbreitung fremder Organismen durch Schiffe einschließlich der Prüfung, Zulassung und Überwachung von Anlagen zur Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten sowie der erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen und internationalen Zulassungsverfahren.
Text in der Fassung des Artikels 147 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019
§ 2
(1) Die seefahrtbezogenen berufsbildenden Schulen, Fach- und Fachhochschulen sind Einrichtungen der Länder. Die Anerkennung der Schiffe, die für die Ausbildung von Besatzungsmitgliedern durch andere Einrichtungen als die dem Recht der Länder unterliegenden geeignet sind, sowie die Überwachung dieser Ausbildung an Bord obliegen dem Bund.
(2) Die Überprüfung der Eignung und Befähigung der Bewerber um Bordstellungen als Kapitän oder weiteres Besatzungsmitglied ist Aufgabe des Bundes. Sie erfolgt im Rahmen der Erteilung oder der Verlängerung der Gültigkeitsdauer deutscher Befähigungszeugnisse, der Anerkennung gültiger ausländischer Befähigungszeugnisse, der Erteilung von Befähigungsnachweisen und sonstigen Qualifikationsbescheinigungen sowie der Feststellung hinsichtlich erforderlicher Lehrgänge oder Tests, die auf Tätigkeiten des Schiffsdienstes bezogen sind (Nachweise über Befähigungen im Schiffsdienst).
(3) Der Bund kann bei Bedarf für Aufgaben im Sinne des Absatzes 2 von den Ländern benannte Behörden der Landesverwaltung als Organ durch Verwaltungsvereinbarung entleihen. Einzelheiten sind in den Verwaltungsvereinbarungen mit dem jeweiligen Land zu regeln. Diese Vereinbarungen sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(4) Die Überprüfung der Eignung und Befähigung der Führer von Traditionsschiffen und Sportfahrzeugen ist Aufgabe des Bundes.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation G. v. 20. April 2013 BGBl. I S. 868 m.W.v. 1. August 2013
§ 3
(1) 1Die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes können im Rahmen des § 1 Nr. 2 nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen einschließlich der Beseitigung von Störungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Seewasserstraßen, den nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 begrenzten Binnenwasserstraßen und in den an ihnen gelegenen bundeseigenen Häfen treffen. 2Sie treffen diese Maßnahmen ferner im Rahmen der Aufgaben, die dem Bund nach § 1 Nr. 3 Buchstabe a und b obliegen. 3Sie nehmen auch die Aufgaben der Stelle nach der Regel 6 Absatz 2.1 und der Kontaktstelle nach der Regel 7 Absatz 2 des Kapitels XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See wahr.
(1a) Die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nehmen die Aufgaben nach § 1 Nummer 12 wahr
- 1.
- zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen im Sinne des § 1 Nummer 1 und
- 2.
- für Zwecke der Schifffahrtspolizei im Sinne des § 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe a sowie zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des § 1 Nummer 3 Buchstabe b.
(1b) Sie nehmen ferner die Aufgaben nach § 1 Nummer 3 Buchstabe e wahr, soweit sie ihnen übertragen werden.
(2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Aufgaben, die dem Bund nach diesem Gesetz obliegen, zur Ausübung auf die Bundespolizei und die Zollverwaltung übertragen, soweit sie nicht nach Maßgabe einer Vereinbarung mit den Küstenländern über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben von der Wasserschutzpolizei ausgeübt werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften G. v. 14. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 73 m.W.v. 21. März 2023
§ 3a
(1) 1Hat eine Person eine Störung oder eine Gefahr verursacht, so haben die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ihre Maßnahmen gegen sie zu richten. 2Hat eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Störung oder die Gefahr in Ausführung der Verrichtung verursacht, so können die Behörden ihre Maßnahmen auch gegen den richten, der die Person zur Verrichtung bestellt hat.
(2) 1Erfordert der Zustand einer Sache Maßnahmen der Behörden, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. 2Sie können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden, außer wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese gegen den Willen des Eigentümers oder des sonstigen Berechtigten ausübt. 3Gehen Störung oder Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.
Text in der Fassung des Artikels 21 WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG) G. v. 24. Mai 2016 BGBl. I S. 1217 m.W.v. 1. Juni 2016
§ 3b
(1) Die Behörden können selbst, auch durch Beauftragte, Störungen beseitigen oder Gefahren abwehren, wenn
- 1.
- Maßnahmen gegen die nach § 3a verantwortlichen Personen nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder nicht zweckmäßig sind oder
- 2.
- gemäß § 3a ergangene Aufforderungen, die Störung oder die Gefahr zu beseitigen, nicht oder nicht rechtzeitig durchgesetzt werden können.
(2) Entstehen den Behörden durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die nach § 3a verantwortlichen Personen zum Ersatz verpflichtet. Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
(3) Geht die Störung oder die Gefahr von einer Sache aus, die nicht ein in einem deutschen Schiffsregister eingetragenes Schiff oder ein in der Luftfahrzeugrolle nach dem Luftverkehrsgesetz eingetragenes Luftfahrzeug ist, und werden vor der deutschen Küste Maßnahmen außerhalb des Küstenmeeres zum Schutze der Schifffahrt, der Meeresumwelt, der Küste oder damit zusammenhängender Interessen erforderlich, so findet Absatz 2 insoweit Anwendung, als das internationale Recht dies zulässt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht G. v. 4. Juni 2013 BGBl. I S. 1471 m.W.v. 11. Juni 2013
§ 3c
§ 3c wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Behörden können Maßnahmen auch gegen andere als die nach § 3a verantwortlichen Personen treffen, wenn
- 1.
- eine erhebliche Störung zu beseitigen oder eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
- 2.
- Maßnahmen gegen die nach § 3a verantwortlichen Personen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
- 3.
- Maßnahmen nach § 3b Abs. 1 unmöglich oder unzureichend, insbesondere nicht rechtzeitig möglich sind und
- 4.
- die heranzuziehenden Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
(2) Bei Unfällen mit Öl-, Gas- und Chemikalientankern, die eine erhebliche Umweltverschmutzung zur Folge haben können, sind Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen.
(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur so lange und so weit getroffen und aufrechterhalten werden, als nicht andere Maßnahmen zur Beseitigung der Störung oder zur Abwehr der Gefahr getroffen werden können.
(4) Der Betroffene kann für den ihm durch die Maßnahmen entstandenen Schaden einen angemessenen Ausgleich verlangen.
§ 3d
Im Rahmen der Aufgaben nach § 1 Nummer 3 Buchstabe a und b und Nummer 10a gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sowie des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften G. v. 25. November 2015 BGBl. I S. 2095; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 10 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666 m.W.v. 3. Dezember 2015
§ 3e
Wird ein Schiff bei der Überprüfung im Sinne von § 14 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) und im Sinne
- 1.
- von Artikel 21 des Internationalen Freibordübereinkommens von 1966 (BGBl. 1969 II S. 249, 1977 II S. 164), das zuletzt durch das Protokoll vom 11. November 1988 (BGBl. 1994 II S. 2457, Anlagenband 1994 II Nr. 44) geändert worden ist,
- 2.
- von Artikel 12 des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 (BGBl. 1975 II S. 65),
- 3.
- des Übereinkommens vom 20. Oktober 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (BGBl. 1976 II S. 1017),
- 4.
- von Artikel 4 des Übereinkommens 147 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen (BGBl. 1980 II S. 606),
- 5.
- von Artikel X des STCW-Übereinkommens,
- 6.
- von Artikel 13 des Internationalen Übereinkommens von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (AFS-Übereinkommen) (BGBl. 2008 II S. 520) oder
- 7.
- von Artikel 12 des Ballastwasser-Übereinkommens (BGBl. 2013 II S. 42, 44)
Text in der Fassung des Artikels 3 Ballastwasser-Gesetz G. v. 5. Februar 2013 BGBl. 2013 II S. 42 m.W.v. 14. Februar 2013
§ 4
(1) Bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die auf Grund von Vorschriften begangen worden sind, die in den Vollzug des Bundes nach § 1 Nummer 3 fallen, gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
(2) Soweit Behörden und Beamte des Bundes die Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa wahrnehmen, haben sie die Rechte und Pflichten der Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften G. v. 25. November 2015 BGBl. I S. 2095; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 10 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666 m.W.v. 3. Dezember 2015
§ 5
(1) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. 2Es hat die Aufgaben
- 1.
- nach § 1 Nr. 4, soweit es sich um nautische Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte sowie Funkanlagen handelt und diese Aufgaben nicht in einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 9c auf eine andere zuständige Stelle übertragen werden oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7a Abs. 4 diese Aufgaben durch anerkannte juristische Personen des privaten Rechts wahrgenommen werden,
- 1a.
- nach § 1 Nr. 4b und 4c,
- 2.
- nach § 1 Nr. 5 einschließlich der vermessungstechnischen Beratung der Schifffahrts- und Schiffbauunternehmen, soweit sie nicht in einer Rechtsverordnung nach § 9a auf eine andere zuständige Stelle übertragen werden,
- 3.
- nach § 1 Nummer 3 Buchstabe e und Nummer 6a, soweit sie ihm übertragen werden,
- 4.
- nach § 1 Nummer 9 bis 10a,
- 4a.
- nach § 1 Nr. 12, soweit nicht in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 eine andere zuständige Stelle bestimmt ist,
- 4b.
- nach § 1 Nr. 13, soweit nicht in diesem Gesetz, in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 oder auf Grund einer Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern eine andere zuständige Stelle bestimmt ist,
- 4c.
- nach § 1 Nr. 15 und 16,
- 5.
- der Förderung der Seeschifffahrt und Seefischerei durch naturwissenschaftliche und nautisch-technische Forschungen mit Ausnahme meeresbiologischer Forschungen sowie
- 6.
- nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, soweit sie dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr auf dem Gebiet der Schifffahrt obliegen und dem Bundesamt übertragen werden,
(2) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bedient sich, soweit sachdienlich, bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 4, 5, 12 und 16 der Hilfe der anerkannten Organisationen, mit denen ein Auftragsverhältnis nach der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist, zusätzlich bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 12 im Bereich der funktechnischen Sicherheit der Hilfe der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen; es darf dort vorhandene personenbezogene Daten erheben, speichern und verwenden, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung seiner vorbezeichneten Aufgaben erforderlich ist. 2Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 13 kann sich das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie der Hilfe der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation *) oder der anerkannten Organisationen im Sinne des Satzes 1 bedienen. 3Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zum Anerkennungsverfahren und zu den Eignungskriterien für anerkannte Organisationen zu regeln. 4Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nr. 16 bedient sich das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie außerdem der Hilfe des Umweltbundesamtes, des Bundesinstituts für Risikobewertung und der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation *); es kann sich der Hilfe weiterer Stellen bedienen, soweit diese zustimmen. 5Bei der Erfüllung seiner sonstigen Aufgaben kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie sich bei Bedarf geeigneter Stellen mit deren Zustimmung bedienen.
(2a) 1Ferner hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Aufgabe nach § 1 Nummer 11 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Satz 2 wahrzunehmen. 2Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
- 1.
- den Umfang der in Satz 1 bezeichneten Aufgabe näher zu bestimmen,
- 2.
- die Einzelheiten zu Art, Umfang und Durchführung von meereskundlichen Untersuchungen einschließlich der Überwachung der Veränderungen der Meeresumwelt nach § 1 Nummer 11 zu regeln.
(2b) 1Soweit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums übertragen werden, wird das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ermächtigt, die Fachaufsicht insoweit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium zu übertragen, dessen Geschäftsbereich betroffen ist. 2Die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens mit dem betroffenen Bundesministerium. 3Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch die organisatorischen Auswirkungen der Aufgabenübertragung regeln.
(3) Bezugnahmen in früheren Rechtsvorschriften auf das Bundesamt für Schiffsvermessung und auf das Deutsche Hydrographische Institut sind Bezugnahmen auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 17 Abs. 20 Nr. 1 G. v. 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) wurde sinngemäß konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften G. v. 14. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 73 m.W.v. 21. März 2023
§ 5a
Die Aufgabe nach § 1 Nr. 14 wird durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat wahrgenommen; es kann die Aufgabe auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen. Vor Festlegung der Gefahrenstufen 2 und 3 soll sich die zuständige Behörde mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr ins Benehmen setzen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften G. v. 14. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 73 m.W.v. 21. März 2023
§ 6
(1) 1Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation führt die Aufgaben des Bundes nach § 1 Nummer 4, 4d, 6, 6b und 7a aus, soweit deren Durchführung nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder in einer Rechtsverordnung nach § 7a Abs. 4 oder § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 9c einer anderen Stelle übertragen ist. 2Für Systeme für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sowie für Sportfahrzeuge nimmt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation die in Satz 1 genannten Aufgaben wahr, wenn diese nicht durch Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 oder 2 einer anderen Stelle übertragen sind.
(1a) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 nimmt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation auch die Aufgaben nach § 1 Nummer 12 wahr.
(2) 1Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation bedient sich bei den ihr nach Absatz 1 zugewiesenen Angelegenheiten einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen, bei der Festlegung des Freibords sowie bei ihren Überwachungsmaßnahmen der Hilfe der anerkannten Organisationen, mit denen ein Auftragsverhältnis nach der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist. 2Außerhalb der Aufgaben, die in der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG in ihrer dort angegebenen Fassung aufgeführt sind, bedient sich die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation geeigneter Stellen mit deren Zustimmung.
(3) Außerdem führt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation die Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 6 aus, die ihr durch Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 übertragen sind.
(4) 1Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation untersteht bei der Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. 2Umfang und Art der Durchführung seiner Aufsicht bestimmt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 3Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates über die Aufsicht nach Satz 2 sowie die Organisation der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zu erlassen, soweit dies die Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 betrifft.
(5) 1Die Kosten der Durchführung der dem Bunde obliegenden Schiffssicherheitsaufgaben trägt, soweit sie nicht durch besondere Einnahmen aufgebracht werden, der Bund. 2Besondere Einnahmen sind die von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation erhobenen Gebühren sowie die von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verhängten Geldbußen. 3Sie werden zur Kasse der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation vereinnahmt.
(6) Soweit in anderen Rechtsvorschriften Aufgaben auf die bisherige See-Berufsgenossenschaft übertragen worden sind, tritt an deren Stelle bis zu einer Änderung dieser Vorschriften die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften G. v. 14. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 73 m.W.v. 21. März 2023
§ 7
(1) 1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann zur Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Nr. 4 und § 2 juristischen Personen des privaten Rechts, die nach ihrer Satzung entsprechenden Zwecken dienen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anerkennung der Schiffe und die Überwachung der Bordausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2, die Abnahme von Prüfungen, die Erteilung von Befähigungszeugnissen für Schiffsleute und Führer von Sportfahrzeugen sowie die Prüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Schiffen, die die Bundesflagge führen und die nicht internationalen Sicherheitsregelungen im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes unterliegen, die Erteilung der entsprechenden Erlaubnisse, Zeugnisse, Bescheinigungen und die Erhebung der Kosten nach Maßgabe des § 12 und der auf Grund des § 12 Abs. 2 erlassenen Verordnung ganz oder teilweise übertragen. 2Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann ferner durch Rechtsverordnung die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nr. 12, soweit sie sich auf nicht amtlich registrierte Seeschiffe beziehen, auf die in Satz 1 genannten Personen übertragen.
(2) Die juristischen Personen unterstehen, soweit von den Ermächtigungen des Absatzes 1 Gebrauch gemacht worden ist, der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften G. v. 14. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 73 m.W.v. 21. März 2023
§ 7a
(1) Schiffsausrüstung darf nur in den Verkehr gebracht, eingebaut, instand gehalten oder verwendet werden, soweit sie den in einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmten Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, den Einbau, die Instandhaltung und die Verwendung entspricht und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach Absatz 3 aufgeführten Rechtsgüter nicht gefährdet werden.
(2) 1Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. 2Sie ist insbesondere befugt
- 1.
- Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Schiffsausrüstungsteil erst in den Verkehr gebracht wird, wenn es den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht,
- 2.
- anzuordnen, dass ein Schiffsausrüstungsteil von einer geeigneten Stelle überprüft wird,
- 3.
- das Inverkehrbringen, das Einbauen, das Instandsetzen oder das Verwenden eines Schiffsausrüstungsteils, das nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht, zu beschränken oder zu verbieten,
- 4.
- die Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr gebrachten Schiffsausrüstungsteils, das nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht, anzuordnen, ein solches Schiffsausrüstungsteil sicherzustellen und, soweit eine Gefahr für den Verwender oder einen Dritten auf andere Weise nicht zu beseitigen ist, die unschädliche Beseitigung zu veranlassen.
(3) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Schiffsausrüstung
- 1.
- Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit, Anforderungen zum Schutz sonstiger Rechtsgüter und sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens, des Einbaus, der Instandhaltung oder Verwendung, insbesondere Prüfungen, Produktüberwachungen, Bescheinigungen,
- 2.
- Anforderungen an die zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1 erforderliche Marktüberwachung sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Abwehr von Gefahren, namentlich durch Information, Kennzeichnung, Auflagen, Einschränkungen, Änderung und Nachrüstung der Schiffsausrüstung,
- 3.
- Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen,
- 4.
- Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Nummer 1, insbesondere durch Konformitätsbewertungen und darauf bezogene Erklärungen durch benannte Stellen,
(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an benannte Stellen und deren Zulassung einschließlich des erforderlichen Verfahrens zu bestimmen, insbesondere über
- 1.
- Unabhängigkeit, technische Kenntnisse und Erfahrungen sowie berufliche Zuverlässigkeit der Stelle,
- 2.
- Verfügbarkeit des erforderlichen Personals, der notwendigen Mittel und Ausstattung,
- 3.
- Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung,
- 4.
- Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen,
- 5.
- Unterauftragsvergabe,
- 6.
- Teilnahme an Erfahrungsaustauschkreisen,
- 7.
- Qualitätsmanagement,
- 8.
- die Überwachung der Voraussetzungen sowie hierzu erforderliche Maßnahmen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften G. v. 14. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 73 m.W.v. 21. März 2023
§ 8
(1) 1Soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nummer 1 bis 6, 6b und 7a, 13 und 16 sowie nach § 2 erforderlich ist, können die damit betrauten Personen
- 1.
- Wasserfahrzeuge anhalten und die auf ihnen befindlichen Betriebs-, Geschäfts- und Wohnräume betreten,
- 2.
- die zur Herstellung von Schiffsausrüstung dienenden Betriebs- und Geschäftsräume betreten,
- 3.
- Betriebs- und Geschäftsräume des Eigentümers eines Wasserfahrzeugs, des sonst für dieses oder bestimmte Aufgaben seines Betriebes Verantwortlichen sowie der tätig gewordenen anerkannten Organisationen betreten,
- 4.
- Hafenanlagen mit Ausnahme der dort gelegenen Räumlichkeiten betreten und
- 5.
- Kontrollen und Prüfungen vornehmen.
(1a) 1Die mit der Durchführung der Aufgabe nach § 1 Nummer 2 betrauten Personen dürfen Wasserfahrzeuge zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit anhalten und deren Betriebs- und Geschäftsräume betreten. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Der Eigentümer und der Führer eines Wasserfahrzeugs und der sonst für ein Wasserfahrzeug oder bestimmte Aufgaben seines Betriebes Verantwortliche sowie der Hersteller der von Schiffsausrüstung sind verpflichtet, den mit der Überwachung betrauten Personen die Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 1a zu gestatten, die bei der Überprüfung benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen oder Auszüge aus elektronischen Dateien auszudrucken und vorzulegen und Einsicht in die Unterlagen, insbesondere Seetagebücher, Register, Zeugnisse, Nachweise und Befähigungszeugnisse, zu gewähren, die zur Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlich sind. 2Die mit der Überwachung betrauten Personen können Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien, auch von Datenträgern, anfertigen oder solche verlangen und diese verwenden und speichern, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.
(3) Bei Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d dürfen nur Schiffe oder Luftfahrzeuge eingesetzt werden, die deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar sind.
(4) Der nach Absatz 2 Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3079, 5241 m.W.v. 27. Juli 2021
§ 8a
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat die Durchführung von Inspektionen im Sinne des § 1 Nr. 15 zu ermöglichen und zu unterstützen. Es hat dabei die Befugnisse nach § 8 Abs. 1; § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Bei Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Begleitung durch Beauftragte der Europäischen Kommission oder internationaler Organisationen zuzulassen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht G. v. 4. Juni 2013 BGBl. I S. 1471 m.W.v. 11. Juni 2013
§ 9
(1) 1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt, zur Verhütung von der Seeschifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Gewährleistung eines sicheren, effizienten und gefahrlosen Schiffsbetriebs und zur Abwehr und Verhütung der vom Abwracken von Seeschiffen ausgehenden Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen im Hinblick auf an Bord befindliche Gefahrstoffe und im Hinblick auf Tätigkeiten vor der Außerdienststellung eines Schiffes und dem Beginn der Abwrackarbeiten ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen über
- 1.
- die Begrenzung der Binnenwasserstraßen, auf denen wegen ihrer Bedeutung für den Seeschiffsverkehr Internationale Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See ganz oder teilweise angewendet werden sollen;
- 2.
- das Verhalten auf Wasserflächen und in Häfen im Sinne des § 1 Nr. 2 und 3 einschließlich der Umsetzung von Empfehlungen internationaler Konferenzen über das Befahren innerer Gewässer;
- 2a.
- die Durchsetzung der Verpflichtung des eingetragenen Eigentümers eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, zur Wrackbeseitigung nach dem Internationalen Übereinkommen von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II S. 530, 531);
- 3.
- die Anforderungen an die Besetzung von Seeschiffen einschließlich Traditionsschiffen und Sportfahrzeugen, die die Bundesflagge führen, die Verpflichtungen des Reeders und des Kapitäns für die Durchsetzung einer sicheren Schiffsbesetzung, die Erteilung und die Gültigkeit von Schiffsbesatzungszeugnissen für Kauffahrteischiffe sowie die Überwachung der Einhaltung der Schiffsbesetzungsvorschriften durch die zuständige Stelle;
- 3a.
- die Anforderungen an die Befähigung sowie die fachliche und persönliche Eignung der Besatzungsmitglieder der in Nummer 3 genannten Fahrzeuge einschließlich des Mindestalters der Bewerber, die Voraussetzungen für die Erteilung der Nachweise über Befähigungen im Schiffsdienst und der Fahrerlaubnisse für das Führen von Traditionsschiffen und Sportfahrzeugen, für die Anerkennung ausländischer Nachweise und die Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug und anderer rechtswidriger Praktiken im Zusammenhang mit diesen Nachweisen und die nach den völkerrechtlich verbindlichen Vorschriften über die Ausbildung und Befähigung von Seeleuten von den seefahrtbezogenen berufsbildenden Schulen, Fach- und Fachhochschulen zu erfüllenden Qualitätsnormen;
- 3b.
- Art und Weise der Überprüfung der Befähigung und Eignung, insbesondere durch die Abnahme von Prüfungen, sowie das Verfahren;
- 3c.
- die Voraussetzungen und das Verfahren, nach denen, vorbehaltlich des Anwendungsbereichs des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, Nachweise über Befähigungen im Schiffsdienst und Fahrerlaubnisse für das Führen von Traditionsschiffen und Sportfahrzeugen erteilt, entzogen oder deren Ruhen angeordnet, Fahrverbote erteilt und entsprechende Urkunden vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden können;
- 3d.
- die Anforderungen an die Erteilung eines Nachweises über die Zugehörigkeit zu der Berufsgruppe der Seeleute;
- 4.
- die Zulassung, Überwachung, die Anforderungen, Bewilligungen, Prüfungen, Abnahmen, Regulierungen, Kompensierungen, Festlegungen, Erlaubnisse, Zeugnisse und Bescheinigungen im Sinne des § 1 Nr. 4 einschließlich der betrieblichen Abläufe und organisatorischen Vorkehrungen an Bord und an Land zur Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs;
- 4a.
- (aufgehoben)
- 4b.
- die Anforderungen an sowie die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Anlagen zur Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten einschließlich der dafür erforderlichen Verfahrensbestimmungen;
- 4c.
- die Anforderungen an den Einbau oder die Verwendung von Gefahrstoffen auf Schiffen, die Voraussetzungen für das Ausstellen von Bescheinigungen oder Zeugnissen und das Überprüfen von Seeschiffen in Bezug auf das Abwracken von Schiffen;
- 5.
- die Anforderungen für die Beförderung von Gütern, mit Ausnahme von Anforderungen im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter;
- 6.
- die von den Schiffsführern und sonstigen für den Schiffsbetrieb Verantwortlichen zu erstattenden Meldungen;
- 7.
- die innerstaatliche Inkraftsetzung und Ausführung sonstiger Regelungen auf Grund von Änderungen und im Rahmen der Ziele des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141) und des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen in ihrer jeweiligen Fassung unter Einschluss der Regelungen über die Abwehr äußerer Gefahren für die Schifffahrt.
(2) 1Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 7 können auch erlassen werden zur
- 1.
- Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt,
- 2.
- Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.
(3) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
- 1.
- auf welchen Schiffen und in welchen Fahrtgebieten Tagebücher zu führen sind,
- 2.
- welche für die Sicherheit der Seeschiffahrt, die Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt oder die Strafrechtspflege bedeutungsvollen Tatsachen einzutragen sind,
- 3.
- wie und von wem
- a)
- die Bücher zu führen sind,
- b)
- die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen ist.
(4) 1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, zur Förderung der deutschen Handelsflotte im allgemeinen deutschen Interesse im Sinne des § 1 Nr. 1 durch Rechtsverordnung Maßnahmen zur Abwehr von Nachteilen für die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung der deutschen Schifffahrt zu regeln. 2Es kann hierzu insbesondere die Durchführung von Beförderungen zwischen zwei Punkten im deutschen Hoheitsgebiet mit einem Schiff unter ausländischer Flagge, das nicht die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums führt, von der Zustimmung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abhängig machen.
(4a) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt auf der Grundlage der internationalen Zusammenarbeit durch Rechtsverordnung die Flaggenstaaten zu bezeichnen, die im Sinne des Artikels 228 Abs. 1 Satz 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 wiederholt ihre Verpflichtung missachtet haben, die anwendbaren internationalen Regeln und Normen in bezug auf die von ihren Schiffen begangenen Verstöße wirksam durchzusetzen.
(5) 1Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 und Absatz 3 erstrecken sich nicht auf den Erlass von Vorschriften für die Schiffe der Bundeswehr. 2Die Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 4 erstreckt sich ferner nicht auf den Erlass von Vorschriften, die überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen zum Gegenstand haben.
(6) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt oder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften G. v. 14. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 73 m.W.v. 21. März 2023
§ 9a
1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Vermessung der Wasserfahrzeuge, die Mitwirkung der verantwortlichen Personen sowie die erforderlichen Vermessungsbescheinigungen zu regeln. 2Es wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 5 im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 auf eine andere zuständige Stelle zu übertragen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften G. v. 14. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 73 m.W.v. 21. März 2023
§ 9b
(aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation G. v. 20. April 2013 BGBl. I S. 868 m.W.v. 25. April 2013
§ 9c
Rechtsverordnungen nach den § 7a oder §§ 9 und 9a können auch zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen werden.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften G. v. 25. November 2015 BGBl. I S. 2095; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 10 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666 m.W.v. 3. Dezember 2015
§ 9d
§ 9d wird in 3 Vorschriften zitiert
Von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation oder einer anderen zuständigen zwischenstaatlichen Organisation angenommene Standards, die bei einer durch die internationalen Schiffssicherheitsregelungen vorgeschriebenen Baumusterprüfung zugrunde zu legen sind, werden von den nach diesem Gesetz hierfür zuständigen Behörden in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
§ 9e
(1) 1Soweit es zur Erfüllung einer Aufgabe nach diesem Gesetz erforderlich ist, darf die für die Durchführung dieser Aufgabe zuständige Stelle folgende Daten erheben, speichern und verwenden:
- 1.
- die Identifikationsmerkmale eines in ein Schiffsregister eingetragenen oder mit einer amtlichen Funkstellenkennzeichnung versehenen Schiffes (Schiffsname, Heimathafen, Register, See- und Küstenfunkstellenkennzeichnung, IMO-Schiffsidentifikationsnummer, amtliche Schiffsnummer, Unterscheidungssignal oder Funkrufzeichen, Typ, Vermessungsergebnis, Baujahr, Bruttoraumzahl),
- 2.
- die Identifikationsmerkmale eines Sportfahrzeuges (Name, Bauart, Baujahr, Nationalitätenkennzeichen, sonstige amtliche oder amtlich anerkannte Kennzeichen),
- 3.
- die Identifikationsmerkmale des Eigentümers, Betreibers, Charterers oder Führers eines Schiffes oder Sportfahrzeuges (Familienname und Vornamen oder Name, Anschrift),
- 4.
- Angaben zu den an Bord befindlichen Personen (Familienname, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort, Art und Nummer des Identitätsdokuments, Nummer eines vorhandenen Visums sowie bei Fahrgästen Einschiffungs- und Ausschiffungshafen),
- 5.
- die Identifikationsmerkmale der anerkannten Organisation im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47), die die für die Erteilung von Schiffszeugnissen und Schiffsbescheinigungen erforderlichen Überprüfungen oder Besichtigungen durchgeführt oder selbst Schiffszeugnisse ausgestellt hat (Name, Sitz, Niederlassung) und die Umstände ihres Tätigwerdens,
- 6.
- der letzte Auslaufhafen, der nächste Anlaufhafen, der Zielhafen, die Position zum Zeitpunkt der Datenerhebung, Fahrt, Geschwindigkeit, der Status, Tiefgang, der Routenplan und die Ankunftszeit des Schiffes im nächsten Hafen sowie schiffsbezogene Sicherheitsmeldungen,
- 7.
- bei der Hafenstaatkontrolle oder Folgemaßnahmen, wie der Verweigerung des Hafenzugangs, Häufigkeit, Gründe und Umstände dieser Maßnahmen und ihrer Aufhebung,
- 8.
- Mängelliste bei der Flaggenstaatkontrolle,
- 9.
- Ladungsdaten,
- 10.
- für Schiffe im Sinne der Regel 2 Absatz 1.1 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens, welche eine oder mehrere Hafenanlagen in der Bundesrepublik Deutschland anzulaufen beabsichtigen, die im Anhang der Hinweise des Schiffssicherheitsausschusses zu den Vorschriften im Zusammenhang mit der Übermittlung von sicherheitsbezogenen Angaben vor dem Einlaufen eines Schiffes in den Hafen (MSC/Circ. 1130 vom 14. Dezember 2004, VkBl. 2005 S. 143) genannten sicherheitsbezogenen Angaben zum Schiff, soweit die Daten über die Nummern 1 bis 9 hinausgehen,
- 11.
- Angaben zu den sich an Bord befindlichen Mengen und Arten von Öl, einschließlich Bunkeröl und Schmieröl,
- 12.
- Angaben zur Art des Schadens und zum Zustand eines Wracks sowie seine Position zum Zeitpunkt der Datenerhebung,
- 13.
- Identifikationsmerkmale des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers in Bezug auf eine schiffsbezogene Pflichtversicherung oder Pflichtsicherheit (Name und Hauptgeschäftssitz des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers und Geschäftssitz, an dem die Versicherung gewährt wird, Angaben über die Art und Laufzeit einer schiffsbezogenen Pflichtversicherung oder Pflichtsicherheit).
(2) 1Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie erhoben worden sind. 2Die Daten dürfen an andere öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz oder zur Gefahrenabwehr erforderlich oder durch eine bereichsspezifische Ermächtigungsgrundlage erlaubt ist. 3Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 werden an die Bundespolizei zur Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebietes übermittelt, wobei die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5, 8 und 9 nur auf Ersuchen im Einzelfall erfolgt. 4Soweit ein Land im Einvernehmen mit dem Bund grenzpolizeiliche Aufgaben mit eigenen Kräften wahrnimmt oder die Ausübung solcher Aufgaben auf die Zollverwaltung übertragen worden ist, gilt für diese Stellen Satz 3 entsprechend. 5Die Identifikationsmerkmale nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 dürfen auch an Hafenbetriebe, Schiffsmeldedienste und Hafendienstleister oder andere nichtöffentliche Stellen übermittelt werden, wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz dient. 6Satz 1 gilt auch für den Dritten, an den die Daten übermittelt werden. 7Die Einzelheiten der Datenübermittlung regelt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung. 8In der Rechtsverordnung sind die Dritten, an die die Daten übermittelt werden dürfen, näher zu bestimmen.
(3) 1Werden Daten an eine ausländische oder über- oder zwischenstaatliche öffentliche Stelle oder an eine internationale Organisation oder Organe und Einrichtungen der Europäischen Union übermittelt, ist der Empfänger darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie übermittelt werden. 2Die Übermittlung, die nicht im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union fallen, unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der in Satz 1 genannten Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. 3Daten über wesentliche Verstöße gegen anwendbare internationale Regeln und Normen über die Seetüchtigkeit der Schiffe und den Schutz der Meeresumwelt dürfen auch mitgeteilt werden, wenn beim Empfänger kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften G. v. 14. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 73 m.W.v. 21. März 2023
§ 9f
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie führt mit Wirkung vom 1. Februar 1997 ein Verzeichnis der im Sinne von § 2 erteilten, abgelaufenen oder erneuerten, ausgesetzten, widerrufenen oder als verloren oder vernichtet gemeldeten Befähigungszeugnisse einschließlich der zugehörigen Vermerke sowie der sonstigen Nachweise über Befähigungen im Schiffsdienst von Seeleuten (Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis - SBV).
(2) Das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis wird geführt, um für Nachweise über Befähigungen im Schiffsdienst von Seeleuten die Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung durch die zuständigen Behörden zu gewährleisten, und um den zuständigen Behörden im Rahmen der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Auskunft darüber zu geben, welche Nachweise über Befähigungen im Schiffsdienst und Erlaubnisse ruhen, vorläufig oder endgültig entzogen wurden. Es soll gleichzeitig den Seeleuten bei ihren Bewerbungen um eine Anstellung an Bord von Seeschiffen den Nachweis der beruflichen Eignung und Befähigung sowie die Anerkennung ihrer Befähigungszeugnisse erleichtern. Darüber hinaus wird das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis geführt, um statistische Auswertungen hinsichtlich der Personalentwicklung in der Seeschifffahrt zu ermöglichen.
(3) Im Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis werden folgende Daten gespeichert:
- 1.
- Familienname, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum und -ort,
- 2.
- Staatsangehörigkeit, Geschlecht,
- 3.
- Art und Registernummer des Befähigungszeugnisses oder sonstigen -nachweises, Datum der Erteilung und Gültigkeitsdauer,
- 4.
- mit dem Befähigungszeugnis oder sonstigen -nachweis verbundene Befugnisse einschließlich eventueller Beschränkungen,
- 5.
- früher erteilte Befähigungszeugnisse oder sonstige -nachweise sowie
- 6.
- bestandskräftige oder vorläufig wirksame Entscheidungen einer Behörde über die Entziehung, den Widerruf, die Rücknahme, das Ruhen oder die Beschränkung der dem Befähigungszeugnis oder sonstigen -nachweis zugrunde liegenden Berechtigung.
(4) Die nach Absatz 3 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies zu den in Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecken erforderlich ist, an die Vollzugsbehörden des Bundes und der Länder übermittelt werden. Sie dürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch auf Antrag an die von der Eintragung betroffene Person, an Unternehmen oder an Behörden eines anderen Staates übermittelt werden. Die Übermittlung, die nicht im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union fallen, unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei den in Satz 2 genannten Stellen kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist. Die nach Absatz 3 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen in anonymisierter Form für den in Absatz 2 Satz 3 genannten Zweck an die Europäische Kommission und die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs übermittelt werden.
(5) Der Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 4 ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
(6) Die Bundesbehörden, die für die Ausstellung der Befähigungszeugnisse oder sonstigen -nachweise zuständig sind, übermitteln dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden Daten zur Aufnahme in das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis.
Text in der Fassung des Artikels 147 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019
§ 9g
(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt führt eine Datei
- 1.
- zur Feststellung, welche Befähigungsnachweise in der Sportseeschifffahrt, die von einem nach § 7 Absatz 1 Beliehenen erteilt worden sind, eine Person besitzt,
- 2.
- zur Feststellung, welche Befähigungsnachweise ruhen, entzogen oder sichergestellt worden sind.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können folgende Daten erhoben, gespeichert und verwendet werden:
- 1.
- Vor- und Nachname des Inhabers,
- 2.
- Anschrift des Inhabers,
- 3.
- Geburtsdatum, Geburtsort des Inhabers,
- 4.
- Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis,
- 5.
- Ausstellungsdatum, ausstellende Stelle und Nummer des erteilten Sportbootführerscheins,
- 6.
- nach § 6 Absatz 4 der Verordnung über das Führen von Sportbooten in ihrer jeweils gültigen Fassung erteilte Auflagen,
- 7.
- im Fall der Verlustmeldung eines Sportbootführerscheins das Datum der Erteilung einer Ersatzausfertigung,
- 8.
- im Fall der Entziehung oder des Ruhens der Fahrerlaubnis den Grund sowie die Frist, innerhalb derer eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf,
- 9.
- im Fall der Sicherstellung das Datum der Sicherstellung und die verwahrende Behörde.
(3) 1Bei der Herstellung der Befähigungsnachweise durch Dritte haben die nach § 7 Absatz 1 Beliehenen dem Hersteller die hierfür erforderlichen Daten zu übermitteln. 2Der Hersteller darf diese Daten der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die Zwecke des Absatzes 1 Nummer 1 übermitteln. 3Der Hersteller darf ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs des Befähigungsnachweises alle Seriennummern der hergestellten Befähigungsnachweise erheben, speichern und verwenden. 4Die Erhebung, Speicherung und Verwendung der übrigen im Befähigungsnachweis enthaltenen Angaben sind nur zulässig, sofern die Angaben ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Befähigungsnachweises und der Übermittlung der entsprechenden Informationen an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt dienen. 5Die in den Sätzen 3 und 4 genannten Angaben sind nach der Erhebung, Speicherung oder Verwendung vom Hersteller unverzüglich zu löschen. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für die Erzeugung eines Befähigungsnachweises in digitaler Form.
(4) 1Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann den nach § 7 Absatz 1 Beliehenen zur Feststellung, ob eine Person einen von diesen Verbänden erteilten Befähigungsnachweis besitzt, einen lesenden und schreibenden Zugriff auf die Datei nach Absatz 1 gewähren. 2Sofern dies für die Erteilung von Sportbootführerscheinen erforderlich ist, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt den nach § 7 Absatz 1 Beliehenen zur Feststellung, ob eine Person ein Befähigungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis für die Führung von Sportfahrzeugen besitzt und welchen Gültigkeitsstatus dieser hat, zudem einen lesenden Zugriff auf die diesbezüglich gespeicherten Informationen zu dieser Person in ihren Verzeichnissen gewähren. 3Sind zu einer Person keine Informationen nach Satz 1 oder Satz 2 in der Datei nach Absatz 1 gespeichert, ist dies den in Satz 1 genannten Beliehenen von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt automatisiert mitzuteilen, ohne dass der in Satz 1 oder Satz 2 genannte Zugriff gewährt wird.
(5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen zum Zwecke der
- 1.
- Durchführung von Verwaltungsaufgaben
- a)
- nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes oder des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften oder
- b)
- auf Grund der Landeswassergesetze oder auf Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen,
- 2.
- Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen, an Gerichte, Staatsanwaltschaften, das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde und die Polizeidienststellen der Länder,
- 3.
- Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und die Polizeidienststellen der Länder oder
- 4.
- Vollstreckung einer Anordnung über das Ruhen von Fahrerlaubnissen, Patenten, Befähigungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, ihre Entziehung, ihre Rücknahme, ihren Widerruf oder ihr Ruhen an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und die Polizeidienststellen der Länder
(6) 1Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen der Europäischen Union sowie an internationale Organisationen und andere Staaten, bei denen ein angemessener Datenschutzstandard gewährleistet ist, übermittelt werden, soweit dies im jeweiligen Einzelfall erforderlich ist
- 1.
- für Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Schifffahrt, einschließlich der ordnungsgemäßen Durchführung von Prüfungsverfahren oder Entziehung von Befähigungsnachweisen,
- 2.
- zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt oder
- 3.
- zur Verfolgung von Straftaten nach Maßgabe der Vorschriften für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
(7) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch,
- 1.
- wenn der Befähigungsnachweis zurückgegeben wird,
- 2.
- wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod des Befähigungsnachweisinhabers eingeht.
(8) 1Die nach § 7 Absatz 1 Beliehenen haben in einem mit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abgestimmten Dateiformat das gesamte gemeinsame Verzeichnis der Inhaber einer Fahrererlaubnis für Sportschifffahrt mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen bis zum 31. Dezember 2023 an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zu übermitteln. 2Nach vollständiger Übertragung ist das gemeinsame Verzeichnis der Inhaber einer Fahrerlaubnis von den nach § 7 Absatz 1 Beliehenen unverzüglich zu löschen. 3Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist befugt, die nach Satz 1 übermittelten Daten zu erheben und in der Datei nach Absatz 1 zu speichern und zu den in Absatz 1 genannten Zwecken zu verwenden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften G. v. 14. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 73 m.W.v. 21. März 2023
§ 10
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(weggefallen)
§ 11
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Übermittlung von Unterlagen, die sich auf das Schifffahrtsgeschäft beziehen (insbesondere Verträge, Protokolle, Briefe, Studien, Marktberichte, Statistiken, Gutachten) und die Erteilung von Auskünften hierüber an Behörden und sonstige Stellen des Auslandes zu verbieten oder von einer Genehmigung abhängig zu machen, soweit dies erforderlich ist, um die deutsche Seeschifffahrt in der Freiheit ihrer wirtschaftlichen Betätigung zu schützen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften G. v. 14. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 73 m.W.v. 21. März 2023
§ 12
Die zuständige Behörde kann für die Überprüfung eines Schiffes unter fremder Flagge in einem deutschen Hafen vor dem Auslaufen des Schiffes eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich hierfür entstehenden Gebühren und Auslagen entgegennehmen.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 18. Juli 2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 13
(1) 1Für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals sowie für die Inanspruchnahme bundeseigener Häfen werden von demjenigen, der den Nord-Ostsee-Kanal befährt oder der bundeseigene Häfen in Anspruch nimmt, Abgaben erhoben. 2Abgabenschuldner ist auch der Eigentümer des Schiffes. 3Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 4Abgabengläubiger ist der Bund.
(2) 1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Höhe der Abgaben näher zu bestimmen. 2Soweit die Rechtsverordnung Abgaben für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals betrifft, sind vor ihrem Erlass die Küstenländer zu hören. 3Die Abgaben sind so zu bemessen, dass ihr Aufkommen höchstens die Ausgaben für den Kanal und die bundeseigenen Häfen einschließlich derjenigen für Betrieb und Unterhaltung deckt; die Wettbewerbslage des Kanals und der Nutzen, den der Abgabepflichtige von dem Befahren des Kanals oder der Inanspruchnahme der bundeseigenen Häfen hat, sind zu berücksichtigen. 4In der Rechtsverordnung können die zu erstattenden Auslagen, die Fälligkeit, die Verjährung, die Befreiung von der Zahlungspflicht sowie das Erhebungsverfahren geregelt werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften G. v. 14. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 73 m.W.v. 21. März 2023
§ 14
(1) 1Wer den Beruf eines Kanalsteurers am Nord-Ostsee-Kanal ausüben will, bedarf hinsichtlich der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs der Zulassung. 2Zum Beruf des Kanalsteurers wird zugelassen, wer
- 1.
- die erforderlichen nautischen und seemännischen Kenntnisse besitzt, die für das sichere Steuern eines Fahrzeuges auf dem Nord-Ostsee-Kanal erforderlich sind,
- 2.
- die erforderliche Seediensttauglichkeit besitzt,
- 3.
- zuverlässig ist.
(2) 1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die näheren Anforderungen an die Zulassung zum Kanalsteurer und das Verfahren zu regeln, insbesondere hinsichtlich Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Zulassung,
- 2.
- Inhalt und Umfang der Ausbildung und der Prüfung sowie das Verfahren der Prüfung zu regeln,
- 3.
- Art und Umfang der Fortbildung hinsichtlich der für die Kanalsteurertätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu bestimmen,
- 4.
- auf Grund der besonderen Anforderungen der Tätigkeit des Kanalsteurers Altersbeschränkungen für deren Ausübung festzulegen,
- 5.
- für die ersten zwei Jahre nach der Zulassung eine Probezeit mit Größenbeschränkungen der zu steuernden Fahrzeuge festzulegen,
- 6.
- Vorhaltung, Betrieb und Unterhaltung der für den Kanalsteurerdienst notwendigen Einrichtungen und die sich aus den Nummern 1 bis 5 ergebenden Aufgaben auf eine juristische Person des Privatrechts zu übertragen, die hinreichend Gewähr dafür bietet, die zu übertragenden Aufgaben ordnungsgemäß und auf Dauer wahrzunehmen,
- 7.
- Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes als Aufsichtsbehörden zu bestimmen.
(3) 1Für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal werden von demjenigen, der diese Leistungen im eigenen oder fremden Namen veranlasst, Entgelte erhoben. 2Entgeltschuldner ist auch der Eigentümer des Schiffes. 3Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(4) 1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, nach Anhören der Küstenländer durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Entgelte für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal festzusetzen. 2Die Entgelte sind so zu bemessen, dass das Einkommen der Kanalsteurer demjenigen vergleichbarer Berufsgruppen in der Seeschifffahrt entspricht sowie Vorhaltung, Betrieb und Unterhaltung der erforderlichen Einrichtungen und die Erfüllung der sich aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 ergebenden Aufgaben angemessen zu bestreiten sind.
(5) 1Die Entgelte der Kanalsteurer werden nach näherer Bestimmung der Rechtsverordnung nach Absatz 4 von einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 zu bestimmenden Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes eingezogen. 2Sie werden nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften G. v. 14. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 73 m.W.v. 21. März 2023
§ 15
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 7a Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1 Schiffsausrüstung in den Verkehr bringt, einbaut, instand hält oder verwendet,
- 1a.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 7a Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 1b.
- entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Maßnahme nicht gestattet, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
- 1c.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 2.
- einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 9c, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 3.
- einer Rechtsverordnung nach § 7a Abs. 3 Nr. 2, 3 oder 4 oder § 9a Satz 1, auch in Verbindung mit § 9c, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 4.
- einem Gebot oder Verbot eines in der Anlage bezeichneten internationalen Übereinkommens in der Seeschifffahrt zuwiderhandelt, das inhaltlich einem in
- a)
- Nummer 1a oder
- b)
- Nummer 1 oder Nummer 1b
- 5.
- einem Gebot oder Verbot eines in der Anlage bezeichneten internationalen Übereinkommens in der Seeschifffahrt zuwiderhandelt, das inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in
- a)
- Nummer 2 oder
- b)
- Nummer 3
- 6.
- einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in
- a)
- Nummer 1a oder
- b)
- Nummer 1 oder Nummer 1b
- 7.
- einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in
- a)
- Nummer 2 oder
- b)
- Nummer 3
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a, 2, 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6 Buchstabe a und Nummer 7 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 1a das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1b die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt,
- 3.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1c diejenige Behörde, die die vollziehbare Anordnung getroffen hat.
(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der in der Anlage bezeichneten internationalen Übereinkommen in der Seeschifffahrt erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 geahndet werden können.
(5) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um
- 1.
- Änderungen in umwelt- oder klimaschutzbezogenen internationalen Übereinkommen in der Seeschifffahrt Rechnung zu tragen oder
- 2.
- neue umwelt- oder klimaschutzbezogene internationale Übereinkommen in der Seeschifffahrt aufzunehmen,
(6) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 geahndet werden können.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften G. v. 14. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 73 m.W.v. 21. März 2023
§ 16
(aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften G. v. 25. November 2015 BGBl. I S. 2095; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 10 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666 m.W.v. 3. Dezember 2015
§ 17
(aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften G. v. 25. November 2015 BGBl. I S. 2095; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 10 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666 m.W.v. 3. Dezember 2015
§ 17a
Wird die Bundesrepublik Deutschland von einem anderen Staat um die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der in § 1 Nr. 3 Buchstabe a, b oder e bezeichneten Aufgaben gegenüber Schiffen, die nicht zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, ersucht, so kann die Erledigung davon abhängig gemacht werden, dass der ersuchende Staat zusichert, die Bundesrepublik Deutschland von Ersatzansprüchen freizustellen, die sich anlässlich der rechtmäßigen Durchführung der erbetenen Maßnahmen ergeben können.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften G. v. 25. November 2015 BGBl. I S. 2095; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 10 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666 m.W.v. 3. Dezember 2015
§ 18
(aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 29 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juli 2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678 m.W.v. 1. August 2013
§ 19
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen des § 1 Nr. 2 und des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 besteht nicht für die im Bereich des Hamburger Hafens liegenden Teile der Bundeswasserstraße Elbe.
§ 20
(1) Dieses Gesetz berührt nicht
- 1.
- die Reichsversicherungsordnung,
- 2.
- das Gesetz über Fernmeldeanlagen,
- 3.
- (aufgehoben)
- 4.
- das Atomgesetz,
- 5.
- die über die Vereinbarung über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben erlassenen Gesetze der Länder
- a)
- Bremen vom 12. April 1955 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 59),
- b)
- Hamburg vom 5. Mai 1956 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 83),
- c)
- Mecklenburg-Vorpommern vom 12. November 1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern S. 660),
- d)
- Niedersachsen vom 23. Dezember 1955 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 293),
- e)
- Schleswig-Holstein vom 15. Juli 1955 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 137).
(2) Unberührt bleiben Aufgaben auf dem Gebiet der Seeschifffahrt, die dem Bund durch frühere Rechtsvorschriften übertragen worden sind.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation G. v. 20. April 2013 BGBl. I S. 868 m.W.v. 1. August 2013
§ 21
§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
§ 22
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften das Nähere zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen durch seine nachgeordneten Behörden oder die von ihm beliehenen juristischen Personen regeln.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften G. v. 14. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 73 m.W.v. 21. März 2023
§ 22a (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2752 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 22b
(1) § 3e Nummer 7 und Nummer 3 der Anlage sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Ballastwasser-Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften G. v. 14. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 73 m.W.v. 21. März 2023
§ 23
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht G. v. 8. April 2008 BGBl. I S. 706 m.W.v. 18. April 2008
Anlage (zu § 15 Absatz 1 Nummer 4 und 5, Absatz 4 und 5) Internationale Übereinkommen
Anlage hat 5 frühere Fassungen
- 1.
- Internationales Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen vom 5. Oktober 2001 (AFS-Übereinkommen) (BGBl. 2024 II Nr. 37),
- 2.
- Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe vom 2. November 1973 und das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen vom 17. Februar 1978 (BGBl. 1982 II S. 2, 4; 1996 II S. 399), zuletzt geändert durch die Entschließungen MEPC.328(76), MEPC.329(76) und MEPC.330(76) vom 17. Juni 2021 (BGBl. 2024 II Nr. 37),
- 3.
- Internationales Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen) vom 13. Februar 2004 (BGBl. 2013 II S. 42, 44), zuletzt geändert durch die Entschließung MEPC.325(75) vom 20. November 2020 (BGBl. 2022 II S. 155).
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweiundzwanzigste Schiffssicherheitsanpassungsverordnung V. v. 9. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 126 m.W.v. 20. April 2024
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