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§ 3c - Seeaufgabengesetz (SeeAufgG)
neugefasst durch B. v. 17.06.2016 BGBl. I S. 1489; zuletzt geändert durch Artikel 72 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.07.1965; FNA: 9510-1 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 01.07.1965; FNA: 9510-1 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 3c
§ 3c wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Behörden können Maßnahmen auch gegen andere als die nach § 3a verantwortlichen Personen treffen, wenn
- 1.
- eine erhebliche Störung zu beseitigen oder eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
- 2.
- Maßnahmen gegen die nach § 3a verantwortlichen Personen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
- 3.
- Maßnahmen nach § 3b Abs. 1 unmöglich oder unzureichend, insbesondere nicht rechtzeitig möglich sind und
- 4.
- die heranzuziehenden Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
(2) Bei Unfällen mit Öl-, Gas- und Chemikalientankern, die eine erhebliche Umweltverschmutzung zur Folge haben können, sind Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen.
(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur so lange und so weit getroffen und aufrechterhalten werden, als nicht andere Maßnahmen zur Beseitigung der Störung oder zur Abwehr der Gefahr getroffen werden können.
(4) Der Betroffene kann für den ihm durch die Maßnahmen entstandenen Schaden einen angemessenen Ausgleich verlangen.
Zitierungen von § 3c SeeAufgG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3c SeeAufgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeAufgG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in aufgehobenen Titeln
Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV)
Artikel 1 V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 234; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Anlage 4 SeeLAuFV (zu § 12 Absatz 2) Fortbildungsrahmenplan (vom 04.06.2016)
... Schlepperreedereien - BSU § 1 Absatz 2, §§ 3, 3a bis 3c SeeAufgG §§ 2, 28 VV-WSV 2408 § 6 Vereinbarung über die Errichtung ...
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