Tools:
Update via:
§ 14 - Seeaufgabengesetz (SeeAufgG)
neugefasst durch B. v. 17.06.2016 BGBl. I S. 1489; zuletzt geändert durch Artikel 72 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.07.1965; FNA: 9510-1 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
|
Geltung ab 01.07.1965; FNA: 9510-1 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
|
§ 14
(1) 1Wer den Beruf eines Kanalsteurers am Nord-Ostsee-Kanal ausüben will, bedarf hinsichtlich der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs der Zulassung. 2Zum Beruf des Kanalsteurers wird zugelassen, wer
- 1.
- die erforderlichen nautischen und seemännischen Kenntnisse besitzt, die für das sichere Steuern eines Fahrzeuges auf dem Nord-Ostsee-Kanal erforderlich sind,
- 2.
- die erforderliche Seediensttauglichkeit besitzt,
- 3.
- zuverlässig ist.
(2) 1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die näheren Anforderungen an die Zulassung zum Kanalsteurer und das Verfahren zu regeln, insbesondere hinsichtlich Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Zulassung,
- 2.
- Inhalt und Umfang der Ausbildung und der Prüfung sowie das Verfahren der Prüfung zu regeln,
- 3.
- Art und Umfang der Fortbildung hinsichtlich der für die Kanalsteurertätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu bestimmen,
- 4.
- auf Grund der besonderen Anforderungen der Tätigkeit des Kanalsteurers Altersbeschränkungen für deren Ausübung festzulegen,
- 5.
- für die ersten zwei Jahre nach der Zulassung eine Probezeit mit Größenbeschränkungen der zu steuernden Fahrzeuge festzulegen,
- 6.
- Vorhaltung, Betrieb und Unterhaltung der für den Kanalsteurerdienst notwendigen Einrichtungen und die sich aus den Nummern 1 bis 5 ergebenden Aufgaben auf eine juristische Person des Privatrechts zu übertragen, die hinreichend Gewähr dafür bietet, die zu übertragenden Aufgaben ordnungsgemäß und auf Dauer wahrzunehmen,
- 7.
- Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes als Aufsichtsbehörden zu bestimmen.
(3) 1Für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal werden von demjenigen, der diese Leistungen im eigenen oder fremden Namen veranlasst, Entgelte erhoben. 2Entgeltschuldner ist auch der Eigentümer des Schiffes. 3Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(4) 1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, nach Anhören der Küstenländer durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Entgelte für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal festzusetzen. 2Die Entgelte sind so zu bemessen, dass das Einkommen der Kanalsteurer demjenigen vergleichbarer Berufsgruppen in der Seeschifffahrt entspricht sowie Vorhaltung, Betrieb und Unterhaltung der erforderlichen Einrichtungen und die Erfüllung der sich aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 ergebenden Aufgaben angemessen zu bestreiten sind.
(5) 1Die Entgelte der Kanalsteurer werden nach näherer Bestimmung der Rechtsverordnung nach Absatz 4 von einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 zu bestimmenden Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes eingezogen. 2Sie werden nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften G. v. 14. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 73 m.W.v. 21. März 2023
Frühere Fassungen von § 14 SeeAufgG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 21.03.2023 | Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73 |
aktuell vorher | 01.06.2016 | Artikel 21 WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG) vom 24.05.2016 BGBl. I S. 1217 |
aktuell vorher | 03.12.2015 | Artikel 4 Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften vom 25.11.2015 BGBl. I S. 2095 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 319 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 SeeAufgG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SeeAufgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeAufgG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
KanalsteurertarifverordnungV. v. 26.10.2010 BAnz. S. 3646; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 387
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der KanalsteurertarifverordnungV. v. 24.02.2020 BAnz AT 28.02.2020 V1
Erste Verordnung zur Änderung der KanalsteurertarifverordnungV. v. 31.03.2014 BAnz AT 07.04.2014 V3, AT 25.09.2014 V1
Fünfte Verordnung zur Änderung der KanalsteurertarifverordnungV. v. 14.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 189
Sechste Verordnung zur Änderung der KanalsteurertarifverordnungV. v. 19.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 387
Verordnung zur Änderung lots- und kanalsteurertariflicher VorschriftenV. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2993
Vierte Verordnung zur Änderung der KanalsteurertarifverordnungV. v. 21.12.2022 BAnz AT 29.12.2022 V1
Zweite Verordnung zur Änderung der KanalsteurertarifverordnungV. v. 16.12.2016 BAnz AT 27.12.2016 V1
Zitat in folgenden Normen
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.10.2024)
... ausweises - nur im Zusammenhang mit der Gebühr nach Nummer 12 § 14 Absatz 1 SeeAufgG § 42 Absatz 5 SeeSchStrO 38,35 14 Ersatz eines ... eines Kanalsteureranwärter- oder Kanalsteurerausweises § 14 Absatz 1 SeeAufgG § 42 Absatz 5 SeeSchStrO 38,35 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften
G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 10 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Artikel 4 HSeeZGuSeeRÄndG Änderung des Seeaufgabengesetzes
... durch die Wörter „§§ 9a bis 9c, 9e Absatz 2 sowie den §§ 11 und 14 " ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau und ... die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. 8. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 (1) Wer den Beruf eines ... ersetzt. 8. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 (1) Wer den Beruf eines Kanalsteurers am Nord-Ostsee-Kanal ausüben will, bedarf ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 319 9. ZustAnpV Seeaufgabengesetz
... und 6, § 9a Satz 1, §§ 11 und 12 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch ...
WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
Artikel 21 WSVZuAnpG Änderung des Seeaufgabengesetzes
... „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt. 5. In § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wasser- und ...
Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Artikel 2 2. SchifffRÄndG Änderung des Seeaufgabengesetzes
... und 6, § 9a Satz 1, § 9e Absatz 2 Satz 7, in den §§ 11, 13 Absatz 2 Satz 1, in § 14 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 , § 15 Absatz 4, 5 und 6, in den §§ 22 und 22b Absatz 2 werden jeweils ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/600/a7599.htm