§ 8
- 1.
- Wasserfahrzeuge anhalten und die auf ihnen befindlichen Betriebs-, Geschäfts- und Wohnräume betreten,
- 2.
- die zur Herstellung von Schiffsausrüstung dienenden Betriebs- und Geschäftsräume betreten,
- 3.
- Betriebs- und Geschäftsräume des Eigentümers eines Wasserfahrzeugs, des sonst für dieses oder bestimmte Aufgaben seines Betriebes Verantwortlichen sowie der tätig gewordenen anerkannten Organisationen betreten,
- 4.
- Hafenanlagen mit Ausnahme der dort gelegenen Räumlichkeiten betreten und
- 5.
- Kontrollen und Prüfungen vornehmen.
2Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten und hinsichtlich der Wohnräume dürfen diese Befugnisse nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (
Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(1a)
1Die mit der Durchführung der Aufgabe nach
§ 1 Nummer 2 betrauten Personen dürfen Wasserfahrzeuge zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit anhalten und deren Betriebs- und Geschäftsräume betreten.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Der Eigentümer und der Führer eines Wasserfahrzeugs und der sonst für ein Wasserfahrzeug oder bestimmte Aufgaben seines Betriebes Verantwortliche sowie der Hersteller der von Schiffsausrüstung sind verpflichtet, den mit der Überwachung betrauten Personen die Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 1a zu gestatten, die bei der Überprüfung benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen oder Auszüge aus elektronischen Dateien auszudrucken und vorzulegen und Einsicht in die Unterlagen, insbesondere Seetagebücher, Register, Zeugnisse, Nachweise und Befähigungszeugnisse, zu gewähren, die zur Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlich sind. 2Die mit der Überwachung betrauten Personen können Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien, auch von Datenträgern, anfertigen oder solche verlangen und diese verwenden und speichern, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.
(3) Bei Durchführung der Aufgaben nach
§ 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d dürfen nur Schiffe oder Luftfahrzeuge eingesetzt werden, die deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar sind.
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interne Verweise§ 8a SeeAufgG (vom 11.06.2013) ... 1 Nr. 15 zu ermöglichen und zu unterstützen. Es hat dabei die Befugnisse nach § 8 Abs. 1; § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Bei Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ... und zu unterstützen. Es hat dabei die Befugnisse nach § 8 Abs. 1; § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Bei Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ist die ...
§ 15 SeeAufgG (vom 21.03.2023) ... einer vollziehbaren Anordnung nach § 7a Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, 1b. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Maßnahme nicht gestattet, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig ... nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, 1c. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, 2. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 3, Abs. 2 ...
Zitat in folgenden NormenBMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 28
Gesetz über die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung
Artikel 10 G. v. 06.06.1995 BGBl. I S. 778, 785; zuletzt geändert durch Artikel 338 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 4 MForschG ... Bestimmungen der §§ 3d, 4 und 8 , auch in Verbindung mit § 21, des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ...
HNS-Gesetz (HNSG)
Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079, 5241
§ 5 HNSG Behördliche Maßnahmen ... kann in den Betriebs- und Geschäftsräumen des Schiffes Kontrollen nach Maßgabe von § 8 des Seeaufgabengesetzes durchführen, um die Einhaltung der Pflichten nach § 4 zu überwachen. (2) ...
Hohe-See-Einbringungsgesetz (HSEG)
Artikel 1 G. v. 25.08.1998 BGBl. I S. 2455; zuletzt geändert durch Artikel 127 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 8 HSEG Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse (vom 27.06.2020) ... und Schifffahrtsverwaltung, der Bundespolizei und der Zollverwaltung. (5) § 8 des Seeaufgabengesetzes gilt entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des ...
Ölschadengesetz (ÖlSG)
G. v. 30.09.1988 BGBl. I S. 1770, 1995 I S. 2084; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Seeaufgabengesetzes
G. v. 24.03.2006 BGBl. I S. 561
Artikel 1 1. SeeAufgGÄndG ... folgende Nummer 4c eingefügt: „4c. nach § 1 Nr. 15,". 3. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 1 Nr. 1 bis 6" die Angabe „und Nr. ... das Wort „und" durch das Wort „sowie" ersetzt. 4. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Das Bundesamt ... 1 Nr. 15 zu ermöglichen und zu unterstützen. Es hat dabei die Befugnisse nach § 8 Abs. 1; § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Bei Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ... und zu unterstützen. Es hat dabei die Befugnisse nach § 8 Abs. 1; § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Bei Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ist die ...
Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279
Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 706
Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079, 5241
Artikel 2 HNSGEG Änderung des Ölschadengesetzes (vom 27.07.2021) ... kann in den Betriebs- und Geschäftsräumen des Schiffes Kontrollen nach Maßgabe von § 8 des Seeaufgabengesetzes durchführen, um die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 1 zu überwachen. ...
Artikel 7 HNSGEG Änderung des Seeaufgabengesetzes ... durch die Wörter „Geräte sowie Funkanlagen" ersetzt. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... 1 Nummer 1b wird durch die folgenden Nummern 1b und 1c ersetzt: „1b. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Maßnahme nicht gestattet, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig ... nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, 1c. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,". b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) ...
Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
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