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§ 16 - Seeaufgabengesetz (SeeAufgG)
neugefasst durch B. v. 17.06.2016 BGBl. I S. 1489; zuletzt geändert durch Artikel 72 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.07.1965; FNA: 9510-1 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 01.07.1965; FNA: 9510-1 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 16
(aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften G. v. 25. November 2015 BGBl. I S. 2095; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 10 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666 m.W.v. 3. Dezember 2015
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Frühere Fassungen von § 16 SeeAufgG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.12.2015 | Artikel 4 Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften vom 25.11.2015 BGBl. I S. 2095 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 SeeAufgG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 SeeAufgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeAufgG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften
G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 10 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Artikel 4 HSeeZGuSeeRÄndG Änderung des Seeaufgabengesetzes
... Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 geahndet werden können." 10. Die §§ 16 und 17 werden aufgehoben. 11. In § 17a werden die Wörter „gilt § ... und 17 werden aufgehoben. 11. In § 17a werden die Wörter „gilt § 16 Abs. 2 entsprechend" durch die Wörter „kann die Erledigung davon abhängig ...
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