Tools:
Update via:
Zitierungen von § 7 SeeAufgG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SeeAufgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeAufgG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 SeeAufgG (vom 21.03.2023)
... 4a. nach § 1 Nr. 12, soweit nicht in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 eine andere zuständige Stelle bestimmt ist, 4b. nach § 1 Nr. 13, soweit nicht ...
§ 9g SeeAufgG (vom 21.03.2023)
... zur Feststellung, welche Befähigungsnachweise in der Sportseeschifffahrt, die von einem nach § 7 Absatz 1 Beliehenen erteilt worden sind, eine Person besitzt, 2. zur Feststellung, welche ... (3) Bei der Herstellung der Befähigungsnachweise durch Dritte haben die nach § 7 Absatz 1 Beliehenen dem Hersteller die hierfür erforderlichen Daten zu übermitteln. Der ... (4) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann den nach § 7 Absatz 1 Beliehenen zur Feststellung, ob eine Person einen von diesen Verbänden erteilten ... erforderlich ist, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt den nach § 7 Absatz 1 Beliehenen zur Feststellung, ob eine Person ein Befähigungszeugnis oder einen sonstigen ... die mit der Abnahme von Prüfungen in der Seeschifffahrt Beauftragten und die nach § 7 Absatz 1 Beliehenen, 2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr ... über den Tod des Befähigungsnachweisinhabers eingeht. (8) Die nach § 7 Absatz 1 Beliehenen haben in einem mit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ... Übertragung ist das gemeinsame Verzeichnis der Inhaber einer Fahrerlaubnis von den nach § 7 Absatz 1 Beliehenen unverzüglich zu löschen. Die Generaldirektion Wasserstraßen ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Sportbootführerscheinverordnung (SpFV)Artikel 1 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043; zuletzt geändert durch Artikel 72 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Sportseeschifferscheinverordnungneugefasst durch B. v. 03.03.1998 BGBl. I S. 394; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchEV)V. v. 08.08.1989 BGBl. I S. 1583; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Sonstige
Elfte SchiffssicherheitsanpassungsverordnungV. v. 07.04.2010 BGBl. I S. 399
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des SchifffahrtsrechtsV. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115
Neunzehnte SchiffssicherheitsanpassungsverordnungV. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher VorschriftenV. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Verordnung zur Änderung der Sportbootführerscheinverordnung und der BinnenschiffspersonalverordnungV. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2211
Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und BinnenbereichV. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften
G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 10 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Artikel 4 HSeeZGuSeeRÄndG Änderung des Seeaufgabengesetzes
... 12. In § 3 Absatz 2, § 5a Satz 2, § 6 Absatz 4 Satz 1 bis 3, § 7 Absatz 1 und 2, § 7a Absatz 3, 4 und 5, § 9a Satz 1, § 9e Absatz 2 Satz 7, den ...
Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 706
Artikel 1 SeeVerkRÄndG Änderung des Seeaufgabengesetzes
... sich die See-Berufsgenossenschaft der Hilfe des Germanischen Lloyd." 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ... übertragen." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: § 7a (1) ... ist." 12. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe §§ 7 , 9 Abs. 1, 2 und 3" durch die Angabe §§ 7, 7a, 9 Abs. 1 bis 4" ... wird die Angabe §§ 7, 9 Abs. 1, 2 und 3" durch die Angabe §§ 7 , 7a, 9 Abs. 1 bis 4" ersetzt. 13. § 15 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Artikel 2 SeeArbGEG Änderungen seeverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Auditierungen (Amtshandlungen), nach § 2 Absatz 2 sowie nach den auf Grund der §§ 7 , 7a, 9 Absatz 1 bis 4 und der §§ 9a bis 9c, 9e Absatz 2 und des § 11 erlassenen ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 319 9. ZustAnpV Seeaufgabengesetz
... 4 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 6 und Abs. 2 Satz 3, § 5a Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 Satz 1, Abs. ...
Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Artikel 2 2. SchifffRÄndG Änderung des Seeaufgabengesetzes
... zur Feststellung, welche Befähigungsnachweise in der Sportseeschifffahrt, die von einem nach § 7 Absatz 1 Beliehenen erteilt worden sind, eine Person besitzt, 2. zur Feststellung, welche ... (3) Bei der Herstellung der Befähigungsnachweise durch Dritte haben die nach § 7 Absatz 1 Beliehenen dem Hersteller die hierfür erforderlichen Daten zu übermitteln. Der ... Form. (4) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann den nach § 7 Absatz 1 Beliehenen zur Feststellung, ob eine Person einen von diesen Verbänden erteilten ... erforderlich ist, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt den nach § 7 Absatz 1 Beliehenen zur Feststellung, ob eine Person ein Befähigungszeugnis oder einen sonstigen ... die mit der Abnahme von Prüfungen in der Seeschifffahrt Beauftragten und die nach § 7 Absatz 1 Beliehenen, 2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr ... über den Tod des Befähigungsnachweisinhabers eingeht. (8) Die nach § 7 Absatz 1 Beliehenen haben in einem mit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ... Übertragung ist das gemeinsame Verzeichnis der Inhaber einer Fahrerlaubnis von den nach § 7 Absatz 1 Beliehenen unverzüglich zu löschen. Die Generaldirektion Wasserstraßen und ... 6, Absatz 2 Satz 3, Absatz 2a Satz 2, Absatz 2b Satz 1, in den §§ 5a, 6 Absatz 4, in den §§ 7 , 7a Absatz 3, 4 und 5, § 9 Absatz 1 Satz 1 und 4, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 Satz 1, Absatz ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung (SMAusbV)
V. v. 12.04.1994 BGBl. I S. 797; aufgehoben durch § 31 V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565
Eingangsformel SMAusbV
... dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und auf Grund des § 7 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBl. I S. 541) ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/600/v7586.htm