Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 SeeAufgG vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 319 SeeArbGEG am 8. November 2006 und Änderungshistorie des SeeAufgG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 2 SeeAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 2 SeeAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

(1) Die seemännischen Fachschulen sind Einrichtungen der Länder. Die Anerkennung der Schiffe, die für die Ausbildung von Besatzungsmitgliedern durch andere Einrichtungen als die dem Recht der Länder unterliegenden geeignet sind, sowie die Überwachung dieser Ausbildung an Bord obliegen dem Bund.

(2) Die Überprüfung der Bewerber um Bordstellungen als Kapitän oder Besatzungsmitglied sowie der Führer von Sportfahrzeugen ist Aufgabe des Bundes. Der Bund kann durch Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern darauf verzichten, soweit durch eine Abschlussprüfung an einer staatlichen Schule die notwendigen Kenntnisse festgestellt und dabei die Rechtsvorschriften des Bundes über die Voraussetzungen und die Prüfungsanforderungen beachtet werden und wenn ein Vertreter des Bundes zu den Prüfungen zugelassen wird, der dem Prüfungsausschuss nicht angehört. Die Verwaltungsvereinbarungen nach Satz 2 sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(3) Die Überprüfung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 geschieht im
Rahmen der Erteilung oder der Verlängerung der Gültigkeitsdauer deutscher Befähigungszeugnisse, der Anerkennung gültiger ausländischer Befähigungszeugnisse und der Feststellung hinsichtlich erforderlicher Lehrgänge oder Tests, die auf Tätigkeiten des Schiffsdienstes bezogen sind.

(4) Die jeweiligen Anforderungen zur Gewährleistung des Schutzes des menschlichen Lebens auf See und der Meeresumwelt hinsichtlich der Ausbildung und Befähigung nach dem Internationalen Übereinkommen vom 7. Juli 1978
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297 - STCW-Übereinkommen), zuletzt geändert durch Entschließung MSC.67(68) des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (BGBl. 1999 II S. 154), in seiner jeweils innerstaatlich geltenden Fassung gelten für die dem STCW-Übereinkommen entsprechende Erteilung, Verlängerung oder Anerkennung von Befähigungszeugnissen im Sinne von Absatz 3 nach dem 1. Februar 2002 als erfüllt, wenn keine konkreten begründeten Beanstandungen entgegenstehen und die Einhaltung der folgenden Vorschriften der Anlage zu dem STCW-Übereinkommen in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung gewährleistet ist:

1. hinsichtlich der zugrunde liegenden Programme der Ausbildung die Einhaltung der Regel I/6,

2. hinsichtlich der Inhalte der Ausbildung die Einhaltung der Anforderungen der entsprechenden Kapitel, bei Betriebszeugnissen für Funker in Verbindung mit den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Nummern S47.9 bis S47.16 und S47.25 der Vollzugsordnung für den Funkdienst, die durch Artikel 54 Abs. 1 der Konstitution der internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992 (BGBl. 1996 II S. 1316) verbindlich gemacht worden ist (Verkehrsblatt 2000 S. 652, 660), in der jeweils geltenden Fassung,

3. hinsichtlich der Verwendung von Simulatoren die Einhaltung der Regel I/12,

4. hinsichtlich der schul- und hochschulrechtlichen oder beruflichen praktischen Schulung, Ausbildung und Befähigung an Bord die Einhaltung der Anforderungen der entsprechenden Kapitel in Verbindung mit Regel I/6,

5. hinsichtlich der Befähigung, Beaufsichtigung und Überwachung der Verantwortlichen für die Ausbildung und Befähigungsbewertung die Einhaltung der Regel I/6,

6. hinsichtlich der Überprüfung der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber sowie hinsichtlich der Befähigungsbewertung die Einhaltung der Regel I/6,

7. hinsichtlich der ständigen Überwachung aller Tätigkeiten über ein Qualitätsmanagementsystem die Einhaltung der Regeln I/6 und I/8 Abs. 1,

8. hinsichtlich der fremdunterstützten Selbstkontrolle durch regelmäßige Beurteilung der nach den Nummern 1 bis 7 durchgeführten Maßnahmen und Aktionen seitens einer befähigten unabhängigen Stelle die Einhaltung der Regel I/8 Abs. 2 und

9. hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse des deutschen Seerechts die Einhaltung der Regel I/10 Abs. 2.

(5) Die Anforderungen

1. der Leitlinien, die in der Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zwecke einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. EG Nr. L 113 S. 19) in ihrer jeweils geltenden Fassung für Lehrgänge zur Auffrischung einer besonderen Ausbildung enthalten sind,

2. der in der Anlage zum STCW-Übereinkommen - ausgenommen Kapitel VI - vorgesehenen Befähigungsnormen für Lehrgänge zur Erneuerung von Befähigungszeugnissen nach Regel I/11 Abs. 1.2 der Anlage zu diesem Übereinkommen in ihrer jeweils geltenden Fassung

gelten hinsichtlich der genannten Lehrgänge im Sinne der Feststellung nach Absatz 3 als erfüllt, wenn keine konkreten begründeten Beanstandungen entgegenstehen und dem Bewerber von einer oder mehreren zuständigen Stellen die Teilnahme an dem jeweiligen Lehrgang und die Einhaltung dieser Anforderungen bescheinigt wurde.

(6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann durch Rechtsverordnung Schiffssicherheitsaufgaben im Sinne des Absatzes 3 einzelnen Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes übertragen.

(7)
Der Bund kann bei Bedarf für Schiffssicherheitsaufgaben im Sinne des Absatzes 3 von den Ländern benannte Behörden der Landesverwaltung als Organ entleihen. Die Einzelheiten sind in Verwaltungsvereinbarungen mit dem jeweiligen Bundesland zu regeln. Diese Vereinbarungen sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen."

(Text neue Fassung)

(1) Die seefahrtbezogenen berufsbildenden Schulen, Fach- und Fachhochschulen sind Einrichtungen der Länder. Die Anerkennung der Schiffe, die für die Ausbildung von Besatzungsmitgliedern durch andere Einrichtungen als die dem Recht der Länder unterliegenden geeignet sind, sowie die Überwachung dieser Ausbildung an Bord obliegen dem Bund.

(2) Die Überprüfung der Eignung und Befähigung der Bewerber um Bordstellungen als Kapitän oder weiteres Besatzungsmitglied ist Aufgabe des Bundes. Sie erfolgt im Rahmen der Erteilung oder der Verlängerung der Gültigkeitsdauer deutscher Befähigungszeugnisse, der Anerkennung gültiger ausländischer Befähigungszeugnisse, der Erteilung von Befähigungsnachweisen und sonstigen Qualifikationsbescheinigungen sowie der Feststellung hinsichtlich erforderlicher Lehrgänge oder Tests, die auf Tätigkeiten des Schiffsdienstes bezogen sind (Nachweise über Befähigungen im Schiffsdienst).

(3)
Der Bund kann bei Bedarf für Aufgaben im Sinne des Absatzes 2 von den Ländern benannte Behörden der Landesverwaltung als Organ durch Verwaltungsvereinbarung entleihen. Einzelheiten sind in den Verwaltungsvereinbarungen mit dem jeweiligen Land zu regeln. Diese Vereinbarungen sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(4) Die Überprüfung der Eignung und Befähigung der Führer von Traditionsschiffen und Sportfahrzeugen ist Aufgabe des Bundes.