Tools:
Update via:
Änderung § 11 SeeAufgG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 319 2. SchifffRÄndG am 8. November 2006 und Änderungshistorie des SeeAufgGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 11 SeeAufgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 11 SeeAufgG n.F. (neue Fassung) in der am 21.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 11 | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Übermittlung von Unterlagen, die sich auf das Schifffahrtsgeschäft beziehen (insbesondere Verträge, Protokolle, Briefe, Studien, Marktberichte, Statistiken, Gutachten) und die Erteilung von Auskünften hierüber an Behörden und sonstige Stellen des Auslandes zu verbieten oder von einer Genehmigung abhängig zu machen, soweit dies erforderlich ist, um die deutsche Seeschifffahrt in der Freiheit ihrer wirtschaftlichen Betätigung zu schützen. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Übermittlung von Unterlagen, die sich auf das Schifffahrtsgeschäft beziehen (insbesondere Verträge, Protokolle, Briefe, Studien, Marktberichte, Statistiken, Gutachten) und die Erteilung von Auskünften hierüber an Behörden und sonstige Stellen des Auslandes zu verbieten oder von einer Genehmigung abhängig zu machen, soweit dies erforderlich ist, um die deutsche Seeschifffahrt in der Freiheit ihrer wirtschaftlichen Betätigung zu schützen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/600/al0-3186.htm