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Änderung § 3 SeeAufgG vom 18.04.2008

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§ 3 SeeAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.04.2008 geltenden Fassung
§ 3 SeeAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 706

(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung)

(1) Die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes können im Rahmen des § 1 Nr. 2 nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen einschließlich der Beseitigung von Störungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Seewasserstraßen, den nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 begrenzten Binnenwasserstraßen und in den an ihnen gelegenen bundeseigenen Häfen treffen. Sie treffen diese Maßnahmen ferner im Rahmen der Aufgaben, die dem Bund nach § 1 Nr. 3 Buchstabe a und b obliegen. Sie nehmen auch die Aufgaben der Stelle nach der Regel 6 Absatz 2.1 und der Kontaktstelle nach der Regel 7 Absatz 2 des Kapitels XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See wahr. Eine Zuständigkeit nach den Sätzen 2 und 3 besteht nur, soweit die Beamten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung zugleich auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 mit den dort genannten Aufgaben betraut sind.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes können im Rahmen des § 1 Nr. 2 nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen einschließlich der Beseitigung von Störungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Seewasserstraßen, den nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 begrenzten Binnenwasserstraßen und in den an ihnen gelegenen bundeseigenen Häfen treffen. 2 Sie treffen diese Maßnahmen ferner im Rahmen der Aufgaben, die dem Bund nach § 1 Nr. 3 Buchstabe a und b obliegen. 3 Sie nehmen auch die Aufgaben der Stelle nach der Regel 6 Absatz 2.1 und der Kontaktstelle nach der Regel 7 Absatz 2 des Kapitels XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See wahr. 4 Eine Zuständigkeit nach den Sätzen 2 und 3 besteht nur, soweit die Beamten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung zugleich auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 mit den dort genannten Aufgaben betraut sind.

(1a) Die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nehmen die Aufgaben nach § 1 Nr. 12 zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen im Sinne des § 1 Nr. 1 und zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Sinne des § 1 Nr. 2 wahr.


(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Aufgaben, die dem Bund nach diesem Gesetz obliegen, zur Ausübung auf die Bundespolizei und die Zollverwaltung übertragen, soweit sie nicht nach Maßgabe einer Vereinbarung mit den Küstenländern über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben von der Wasserschutzpolizei ausgeübt werden.