Tools:
Update via:
Änderung § 9 SeeAufgG vom 18.04.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 SeeAufgG, alle Änderungen durch Artikel 1 SeeVerkRÄndG am 18. April 2008 und Änderungshistorie des SeeAufgGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 9 SeeAufgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.04.2008 geltenden Fassung | § 9 SeeAufgG n.F. (neue Fassung) in der am 18.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 706 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 9 | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs auf Wasserflächen und in Häfen im Sinne des § 1 Nr. 2 und 3 Rechtsverordnungen zu erlassen über | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt und zur Verhütung von der Seeschifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen über |
1. die Begrenzung der Binnenwasserstraßen, auf denen wegen ihrer Bedeutung für den Seeschiffsverkehr Internationale Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See ganz oder teilweise angewendet werden sollen; | |
2. das Verhalten auf den vorgenannten Wasserflächen und in den vorgenannten Häfen einschließlich der Umsetzung von Empfehlungen internationaler Konferenzen über das Befahren innerer Gewässer; 3. unbeschadet des Seemannsgesetzes die Anforderungen an die Besetzung von Wasserfahrzeugen, insbesondere von Traditionsschiffen und Sportfahrzeugen, die Eignung und Befähigung der Führer solcher Fahrzeuge und der auf ihnen tätigen Funker sowie die Voraussetzungen und das Verfahren, nach denen vorbehaltlich des Anwendungsbereichs des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes Befähigungsnachweise solcher Personen erteilt oder entzogen und Urkunden über den Befähigungsnachweis vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden können; | 2. das Verhalten auf Wasserflächen und in Häfen im Sinne des § 1 Nr. 2 und 3 einschließlich der Umsetzung von Empfehlungen internationaler Konferenzen über das Befahren innerer Gewässer; 3. unbeschadet des Seemannsgesetzes die Anforderungen an die Besetzung von Wasserfahrzeugen, insbesondere von Traditionsschiffen und Sportfahrzeugen, die Eignung und Befähigung der Führer solcher Fahrzeuge und der auf ihnen tätigen Funker sowie die Voraussetzungen und das Verfahren, nach denen vorbehaltlich des Anwendungsbereichs des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes Befähigungsnachweise und Erlaubnisse solcher Personen erteilt, entzogen oder deren Ruhen angeordnet und Urkunden über den Befähigungsnachweis vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden können; |
4. die Zulassung, Überwachung, die Anforderungen, Bewilligungen, Prüfungen, Abnahmen, Regulierungen, Kompensierungen, Festlegungen, Erlaubnisse, Zeugnisse und Bescheinigungen im Sinne des § 1 Nr. 4 einschließlich der betrieblichen Abläufe und organisatorischen Vorkehrungen an Bord und an Land zur Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs; | |
4a. die Prüfung, Zulassung und Überwachung im Sinne des § 1 Nr. 10a; | 4a. die Prüfung, Zulassung und Überwachung im Sinne des § 1 Nr. 10a, wobei zur Gewährleistung des Rückbaus von aufgegebenen oder nicht mehr benutzten Anlagen die Leistung einer Sicherheit vorgeschrieben werden kann; 4b. die Anforderungen an sowie die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Anlagen zur Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten einschließlich der dafür erforderlichen Verfahrensbestimmungen; |
5. die Anforderungen für die Beförderung von Gütern, mit Ausnahme von Anforderungen im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter; 6. die von den Schiffsführern und sonstigen für den Schiffsbetrieb Verantwortlichen zu erstattenden Meldungen; 7. die innerstaatliche Inkraftsetzung und Ausführung sonstiger Regelungen auf Grund von Änderungen und im Rahmen der Ziele des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141) und des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen in ihrer jeweiligen Fassung unter Einschluss der Regelungen über die Abwehr äußerer Gefahren für die Schifffahrt. | |
Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 7 können, soweit sie vom Bund auszuführen sind, die für die Ausführung zuständigen Stellen bestimmen und das Verfahren festlegen, in dem der Nachweis für die Erfüllung der Anforderungen zu erbringen ist. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 4 können ferner die Sicherheitsvoraussetzungen festlegen, unter denen für bestimmte in § 1 Nr. 4 genannte Angelegenheiten Organisationen, die Überprüfungen oder Besichtigungen im Auftrag eines Schiffseigentümers durchführen, anerkannt und zur Durchführung zugelassen werden. Soweit sich die Verordnung nach Nummer 7 auf Maßnahmen zur Abwehr äußerer Gefahren für den Schiffsverkehr bezieht, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern zu erlassen. | Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 7 können, soweit sie vom Bund auszuführen sind, unbeschadet des § 5 Abs. 2 und des § 6 Abs. 2, die für die Ausführung zuständigen Stellen sowie die zur ordnungsgemäßen Durchführung erforderlichen unterstützenden weiteren Stellen bestimmen, insbesondere festlegen, durch welche Maßnahmen, auch im Rahmen der Erfüllung internationaler Übereinkommen, die zur Unterstützung bestimmten Stellen mitwirken. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 4 können ferner die Sicherheitsvoraussetzungen festlegen, unter denen für bestimmte in § 1 Nr. 4 genannte Angelegenheiten Organisationen, die Überprüfungen oder Besichtigungen im Auftrag eines Schiffseigentümers durchführen, anerkannt und zur Durchführung zugelassen werden. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 4a können das Verwaltungsverfahren sowie die Art und Weise der Berücksichtigung der in § 1 Nr. 10a genannten Belange regeln. Soweit sich die Verordnung nach Satz 1 Nr. 7 auf Maßnahmen zur Abwehr äußerer Gefahren für den Schiffsverkehr bezieht, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern zu erlassen. |
(2) Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 7 können auch erlassen werden zur 1. Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt, 2. Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen. (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung zu bestimmen, 1. auf welchen Schiffen und in welchen Fahrtgebieten Tagebücher zu führen sind, 2. welche für die Sicherheit der Seeschiffahrt, die Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt oder die Strafrechtspflege bedeutungsvollen Tatsachen einzutragen sind, 3. wie und von wem a) die Bücher zu führen sind, b) die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen ist. (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, zur Förderung der deutschen Handelsflotte im allgemeinen deutschen Interesse im Sinne des § 1 Nr. 1 durch Rechtsverordnung Maßnahmen zur Abwehr von Nachteilen für die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung der deutschen Schifffahrt zu regeln. Es kann hierzu insbesondere die Durchführung von Beförderungen zwischen zwei Punkten im deutschen Hoheitsgebiet mit einem Schiff unter ausländischer Flagge, das nicht die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums führt, von der Zustimmung einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion des Bundes abhängig machen. (4a) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt auf der Grundlage der internationalen Zusammenarbeit durch Rechtsverordnung die Flaggenstaaten zu bezeichnen, die im Sinne des Artikels 228 Abs. 1 Satz 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 wiederholt ihre Verpflichtung missachtet haben, die anwendbaren internationalen Regeln und Normen in bezug auf die von ihren Schiffen begangenen Verstöße wirksam durchzusetzen. (5) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 und Absatz 3 erstrecken sich nicht auf den Erlass von Vorschriften für die Schiffe der Bundeswehr. Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 4 und 4a erstrecken sich ferner nicht auf den Erlass von Vorschriften, die überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes zum Gegenstand haben. (6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen oder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/600/al12206-0.htm