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Änderung § 9f SeeAufgG vom 18.04.2008

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§ 9f SeeAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.04.2008 geltenden Fassung
§ 9f SeeAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 706
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9f


(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie führt mit Wirkung vom 1. Februar 1997 ein Verzeichnis der im Sinne von § 2 erteilten, abgelaufenen oder erneuerten, ausgesetzten, widerrufenen oder als verloren oder vernichtet gemeldeten Befähigungszeugnisse einschließlich der zugehörigen Vermerke sowie der sonstigen beruflichen Befähigungsnachweise von Seeleuten (Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis - SBV).

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis wird geführt, um für Befähigungsnachweise von Seeleuten die Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung durch die zuständigen Behörden zu gewährleisten. Es soll gleichzeitig den Seeleuten bei ihren Bewerbungen um eine Anstellung an Bord von Seeschiffen den Nachweis der beruflichen Eignung und Befähigung sowie die Anerkennung ihrer Befähigungszeugnisse erleichtern.

(Text neue Fassung)

(2) Das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis wird geführt, um für Befähigungsnachweise von Seeleuten die Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung durch die zuständigen Behörden zu gewährleisten, und um den zuständigen Behörden im Rahmen der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Auskunft darüber zu geben, welche Befähigungsnachweise und Erlaubnisse ruhen, vorläufig oder endgültig entzogen wurden. Es soll gleichzeitig den Seeleuten bei ihren Bewerbungen um eine Anstellung an Bord von Seeschiffen den Nachweis der beruflichen Eignung und Befähigung sowie die Anerkennung ihrer Befähigungszeugnisse erleichtern.

(3) Im Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis werden folgende Daten gespeichert:

1. Familienname, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum und -ort,

2. Staatsangehörigkeit,

3. Art und Registernummer des Befähigungszeugnisses oder sonstigen -nachweises, Datum der Erteilung und Gültigkeitsdauer,

4. mit dem Befähigungszeugnis oder sonstigen -nachweis verbundene Befugnisse einschließlich eventueller Beschränkungen,

5. früher erteilte Befähigungszeugnisse oder sonstige -nachweise sowie

6. bestandskräftige oder vorläufig wirksame Entscheidungen einer Behörde über die Entziehung, den Widerruf, die Rücknahme, das Ruhen oder die Beschränkung der dem Befähigungszeugnis oder sonstigen -nachweis zugrunde liegenden Berechtigung.

vorherige Änderung

(4) Die nach Absatz 3 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies zu den in Absatz 2 genannten Zwecken erforderlich ist, auf Antrag an die von der Eintragung betroffene Person, an Unternehmen oder an Behörden eines anderen Staates übermittelt werden, wenn dieser ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet oder der Betroffene in die Übermittlung einwilligt.



(4) Die nach Absatz 3 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies zu den in Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecken erforderlich ist, an die Vollzugsbehörden des Bundes und der Länder übermittelt werden. Sie dürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch auf Antrag an die von der Eintragung betroffene Person, an Unternehmen oder an Behörden eines anderen Staates übermittelt werden. Die Übermittlung, die nicht im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei den in Satz 2 genannten Stellen kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist.

(5) Der Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 4 ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(6) Die Bundesbehörden, die für die Ausstellung der Befähigungszeugnisse oder sonstigen -nachweise zuständig sind, übermitteln dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden Daten zur Aufnahme in das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis.



 (keine frühere Fassung vorhanden)