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Änderung § 22 SeeAufgG vom 18.04.2008

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§ 22 SeeAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.04.2008 geltenden Fassung
§ 22 SeeAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 706
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 22 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 22


vorherige Änderung

 


Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften das Nähere zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen durch seine nachgeordneten Behörden oder die von ihm beliehenen juristischen Personen regeln.

 (keine frühere Fassung vorhanden)