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Änderung § 9g SeeAufgG vom 21.03.2023

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§ 9g SeeAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2023 geltenden Fassung
§ 9g SeeAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73

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§ 9g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9g


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(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt führt eine Datei

1. zur Feststellung, welche Befähigungsnachweise in der Sportseeschifffahrt, die von einem nach § 7 Absatz 1 Beliehenen erteilt worden sind, eine Person besitzt,

2. zur Feststellung, welche Befähigungsnachweise ruhen, entzogen oder sichergestellt worden sind.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können folgende Daten erhoben, gespeichert und verwendet werden:

1. Vor- und Nachname des Inhabers,

2. Anschrift des Inhabers,

3. Geburtsdatum, Geburtsort des Inhabers,

4. Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis,

5. Ausstellungsdatum, ausstellende Stelle und Nummer des erteilten Sportbootführerscheins,

6. nach § 6 Absatz 4 der Verordnung über das Führen von Sportbooten in ihrer jeweils gültigen Fassung erteilte Auflagen,

7. im Fall der Verlustmeldung eines Sportbootführerscheins das Datum der Erteilung einer Ersatzausfertigung,

8. im Fall der Entziehung oder des Ruhens der Fahrerlaubnis den Grund sowie die Frist, innerhalb derer eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf,

9. im Fall der Sicherstellung das Datum der Sicherstellung und die verwahrende Behörde.

(3) 1 Bei der Herstellung der Befähigungsnachweise durch Dritte haben die nach § 7 Absatz 1 Beliehenen dem Hersteller die hierfür erforderlichen Daten zu übermitteln. 2 Der Hersteller darf diese Daten der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die Zwecke des Absatzes 1 Nummer 1 übermitteln. 3 Der Hersteller darf ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs des Befähigungsnachweises alle Seriennummern der hergestellten Befähigungsnachweise erheben, speichern und verwenden. 4 Die Erhebung, Speicherung und Verwendung der übrigen im Befähigungsnachweis enthaltenen Angaben sind nur zulässig, sofern die Angaben ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Befähigungsnachweises und der Übermittlung der entsprechenden Informationen an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt dienen. 5 Die in den Sätzen 3 und 4 genannten Angaben sind nach der Erhebung, Speicherung oder Verwendung vom Hersteller unverzüglich zu löschen. 6 Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für die Erzeugung eines Befähigungsnachweises in digitaler Form.

(4) 1 Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann den nach § 7 Absatz 1 Beliehenen zur Feststellung, ob eine Person einen von diesen Verbänden erteilten Befähigungsnachweis besitzt, einen lesenden und schreibenden Zugriff auf die Datei nach Absatz 1 gewähren. 2 Sofern dies für die Erteilung von Sportbootführerscheinen erforderlich ist, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt den nach § 7 Absatz 1 Beliehenen zur Feststellung, ob eine Person ein Befähigungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis für die Führung von Sportfahrzeugen besitzt und welchen Gültigkeitsstatus dieser hat, zudem einen lesenden Zugriff auf die diesbezüglich gespeicherten Informationen zu dieser Person in ihren Verzeichnissen gewähren. 3 Sind zu einer Person keine Informationen nach Satz 1 oder Satz 2 in der Datei nach Absatz 1 gespeichert, ist dies den in Satz 1 genannten Beliehenen von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt automatisiert mitzuteilen, ohne dass der in Satz 1 oder Satz 2 genannte Zugriff gewährt wird.

(5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen zum Zwecke der

1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben

a) nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes oder des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften oder

b) auf Grund der Landeswassergesetze oder auf Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen,

einschließlich der Feststellung der Tauglichkeit, Zuverlässigkeit und Befähigung einer Person, an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Polizeidienststellen der Länder, die Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder, der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung, die mit der Abnahme von Prüfungen in der Seeschifffahrt Beauftragten und die nach § 7 Absatz 1 Beliehenen,

2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen, an Gerichte, Staatsanwaltschaften, das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde und die Polizeidienststellen der Länder,

3. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und die Polizeidienststellen der Länder oder

4. Vollstreckung einer Anordnung über das Ruhen von Fahrerlaubnissen, Patenten, Befähigungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, ihre Entziehung, ihre Rücknahme, ihren Widerruf oder ihr Ruhen an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und die Polizeidienststellen der Länder

übermittelt werden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der in den Nummern 1 bis 4 genannten Aufgaben jeweils erforderlich ist.

(6) 1 Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen der Europäischen Union sowie an internationale Organisationen und andere Staaten, bei denen ein angemessener Datenschutzstandard gewährleistet ist, übermittelt werden, soweit dies im jeweiligen Einzelfall erforderlich ist

1. für Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Schifffahrt, einschließlich der ordnungsgemäßen Durchführung von Prüfungsverfahren oder Entziehung von Befähigungsnachweisen,

2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt oder

3. zur Verfolgung von Straftaten nach Maßgabe der Vorschriften für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

2 Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind.

(7) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch,

1. wenn der Befähigungsnachweis zurückgegeben wird,

2. wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod des Befähigungsnachweisinhabers eingeht.

(8) 1 Die nach § 7 Absatz 1 Beliehenen haben in einem mit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abgestimmten Dateiformat das gesamte gemeinsame Verzeichnis der Inhaber einer Fahrererlaubnis für Sportschifffahrt mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen bis zum 31. Dezember 2023 an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zu übermitteln. 2 Nach vollständiger Übertragung ist das gemeinsame Verzeichnis der Inhaber einer Fahrerlaubnis von den nach § 7 Absatz 1 Beliehenen unverzüglich zu löschen. 3 Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist befugt, die nach Satz 1 übermittelten Daten zu erheben und in der Datei nach Absatz 1 zu speichern und zu den in Absatz 1 genannten Zwecken zu verwenden.