Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 22 SeeAufgG vom 21.03.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 SeeAufgG, alle Änderungen durch Artikel 2 2. SchifffRÄndG am 21. März 2023 und Änderungshistorie des SeeAufgG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 22 SeeAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2023 geltenden Fassung
§ 22 SeeAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 22


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften das Nähere zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen durch seine nachgeordneten Behörden oder die von ihm beliehenen juristischen Personen regeln.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften das Nähere zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen durch seine nachgeordneten Behörden oder die von ihm beliehenen juristischen Personen regeln.

(heute geltende Fassung) 

Anzeige