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Änderung § 7 SeeAufgG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 SeeAufgG, alle Änderungen durch Artikel 319 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des SeeAufgGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 SeeAufgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 7 SeeAufgG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 319 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2 juristische Personen des privaten Rechts, die nach ihrer Satzung entsprechenden Zwecken dienen, durch Rechtsverordnung mit der Anerkennung der Schiffe und der Überwachung der Bordausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2, der Abnahme von Prüfungen sowie der Erteilung von Befähigungszeugnissen für Schiffsleute und Führer von Sportfahrzeugen beauftragen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann ferner durch Rechtsverordnung die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nr. 12, soweit sie sich auf nicht amtlich registrierte Seeschiffe beziehen, auf die in Satz 1 genannten Personen übertragen. (2) Die juristischen Personen unterstehen, soweit von den Ermächtigungen des Absatzes 1 Gebrauch gemacht worden ist, der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2 juristische Personen des privaten Rechts, die nach ihrer Satzung entsprechenden Zwecken dienen, durch Rechtsverordnung mit der Anerkennung der Schiffe und der Überwachung der Bordausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2, der Abnahme von Prüfungen sowie der Erteilung von Befähigungszeugnissen für Schiffsleute und Führer von Sportfahrzeugen beauftragen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann ferner durch Rechtsverordnung die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nr. 12, soweit sie sich auf nicht amtlich registrierte Seeschiffe beziehen, auf die in Satz 1 genannten Personen übertragen. (2) Die juristischen Personen unterstehen, soweit von den Ermächtigungen des Absatzes 1 Gebrauch gemacht worden ist, der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. |
(3) Bezieht sich die Beauftragung nach Absatz 1 Satz 1 auf Funkzeugnisse, so ist hierfür die Beteiligung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vorzusehen. |
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