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Änderung § 5 SeeAufgG vom 11.06.2013
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§ 5 SeeAufgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.06.2013 geltenden Fassung | § 5 SeeAufgG n.F. (neue Fassung) in der am 11.06.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 | |
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Es hat die Aufgaben 1. nach § 1 Nr. 4, soweit es sich um nautische Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte, Funkanlagen sowie Haftungsbescheinigungen handelt und diese Aufgaben nicht in einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 9c auf eine andere zuständige Stelle übertragen werden oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7a Abs. 4 diese Aufgaben durch anerkannte juristische Personen des privaten Rechts wahrgenommen werden, 1a. nach § 1 Nr. 4b und 4c, 2. nach § 1 Nr. 5 einschließlich der vermessungstechnischen Beratung der Schifffahrts- und Schiffbauunternehmen, soweit sie nicht in einer Rechtsverordnung nach § 9a auf eine andere zuständige Stelle übertragen werden, | |
(Text alte Fassung) 3. nach § 1 Nr. 6 und 7a, soweit sie ihm übertragen werden, 4. nach § 1 Nr. 9 bis 11, 4a. nach § 1 Nr. 12, soweit nicht in einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 eine andere zuständige Stelle bestimmt ist, | (Text neue Fassung) 3. nach § 1 Nr. 6 und 7a *), soweit sie ihm übertragen werden, 4. nach § 1 Nummer 9 und 10, 4a. nach § 1 Nr. 12, soweit nicht in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 eine andere zuständige Stelle bestimmt ist, |
4b. nach § 1 Nr. 13, soweit nicht in diesem Gesetz, in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 oder auf Grund einer Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern eine andere zuständige Stelle bestimmt ist, 4c. nach § 1 Nr. 15 und 16, 5. der Förderung der Seeschifffahrt und Seefischerei durch naturwissenschaftliche und nautisch-technische Forschungen mit Ausnahme meeresbiologischer Forschungen sowie 6. nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, soweit sie dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf dem Gebiet der Schifffahrt obliegen und dem Bundesamt übertragen werden, wahrzunehmen. Die Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen und -ämter des Küstenbereichs, im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgaben die Fahrwasser zu vermessen und nautische Warnnachrichten zu verbreiten, bleibt unberührt. | |
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bedient sich, soweit sachdienlich, bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nr. 4, 5, 12 und 16 der Hilfe der von Deutschland nach der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 94/57/EG anerkannten Organisationen, zusätzlich bei der Erfüllung der Aufgabe nach § 1 Nr. 12 im Bereich der funktechnischen Sicherheit der Hilfe der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen; es darf dort vorhandene personenbezogene Daten erheben, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung seiner vorbezeichneten Aufgaben erforderlich ist. Bei Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nr. 13 kann sich das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie der Hilfe der See-Berufsgenossenschaft oder der von Deutschland anerkannten Organisationen bedienen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zum Anerkennungsverfahren und zu den Eignungskriterien für anerkannte Organisationen zu regeln. Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nr. 16 bedient sich das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie außerdem der Hilfe des Umweltbundesamtes, des Bundesinstituts für Risikobewertung und der See-Berufsgenossenschaft; es kann sich der Hilfe weiterer Stellen bedienen, soweit diese zustimmen. Bei der Erfüllung seiner sonstigen Aufgaben kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie sich bei Bedarf geeigneter Stellen mit deren Zustimmung bedienen. | (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bedient sich, soweit sachdienlich, bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 4, 5, 12 und 16 der Hilfe der anerkannten Organisationen, mit denen ein Auftragsverhältnis nach der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist, zusätzlich bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 12 im Bereich der funktechnischen Sicherheit der Hilfe der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen; es darf dort vorhandene personenbezogene Daten erheben, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung seiner vorbezeichneten Aufgaben erforderlich ist. Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 13 kann sich das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie der Hilfe der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft oder der anerkannten Organisationen im Sinne des Satzes 1 bedienen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zum Anerkennungsverfahren und zu den Eignungskriterien für anerkannte Organisationen zu regeln. Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nr. 16 bedient sich das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie außerdem der Hilfe des Umweltbundesamtes, des Bundesinstituts für Risikobewertung und der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft; es kann sich der Hilfe weiterer Stellen bedienen, soweit diese zustimmen. Bei der Erfüllung seiner sonstigen Aufgaben kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie sich bei Bedarf geeigneter Stellen mit deren Zustimmung bedienen. (2a) Ferner hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Aufgabe nach § 1 Nummer 11 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Satz 2 wahrzunehmen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung 1. den Umfang der in Satz 1 bezeichneten Aufgabe näher zu bestimmen, 2. die Einzelheiten zu Art, Umfang und Durchführung von meereskundlichen Untersuchungen einschließlich der Überwachung der Veränderungen der Meeresumwelt nach § 1 Nummer 11 zu regeln. (2b) Soweit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums übertragen werden, wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ermächtigt, die Fachaufsicht insoweit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium zu übertragen, dessen Geschäftsbereich betroffen ist. Die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens mit dem betroffenen Bundesministerium. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch die organisatorischen Auswirkungen der Aufgabenübertragung regeln. |
(3) Bezugnahmen in früheren Rechtsvorschriften auf das Bundesamt für Schiffsvermessung und auf das Deutsche Hydrographische Institut sind Bezugnahmen auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. | |
--- *) Anm. d. Red.: Änderung durch Artikel 2 Nr. 5 a) aa) G. v. 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) nicht durchführbar. Fassung setzt Änderung zum 1. August 2013 durch das Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation voraus. | |
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