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Änderung § 6 SeeAufgG vom 11.06.2013
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§ 6 SeeAufgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.06.2013 geltenden Fassung | § 6 SeeAufgG n.F. (neue Fassung) in der am 11.06.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 | |
(1) 1 Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft führt die Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 4 aus, soweit deren Durchführung nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder in einer Rechtsverordnung nach § 7a Abs. 4 oder § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 9c einer anderen Stelle übertragen ist. 2 Für Systeme für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sowie für Sportfahrzeuge nimmt die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft die in Satz 1 genannten Aufgaben wahr, wenn diese nicht durch Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 oder 2 einer anderen Stelle übertragen sind. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bedient sich bei den ihr zugewiesenen Angelegenheiten der Schiffstechnik einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, bei der Festlegung des Freibords sowie bei ihren Überwachungsmaßnahmen im Ausland der Hilfe der von Deutschland nach der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 94/57/EG anerkannten Organisationen. 2 Außerhalb der Aufgaben, die in der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 94/57/EG in ihrer dort angegebenen Fassung aufgeführt sind, bedient sich die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft der Hilfe des Germanischen Lloyd. | (Text neue Fassung) (1a) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 nimmt die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft auch die Aufgaben nach § 1 Nummer 12 wahr. (2) 1 Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bedient sich bei den ihr nach Absatz 1 zugewiesenen Angelegenheiten einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes, bei der Festlegung des Freibords sowie bei ihren Überwachungsmaßnahmen der Hilfe der anerkannten Organisationen, mit denen ein Auftragsverhältnis nach der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist. 2 Außerhalb der Aufgaben, die in der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG in ihrer dort angegebenen Fassung aufgeführt sind, bedient sich die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft geeigneter Stellen mit deren Zustimmung. |
(3) Außerdem führt die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft die Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 6 aus, die ihr durch Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 übertragen sind. (4) 1 Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft untersteht bei der Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. 2 Umfang und Art der Durchführung seiner Aufsicht bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 3 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates über die Aufsicht nach Satz 2 sowie die Organisation der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft zu erlassen, soweit dies die Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 betrifft. (5) 1 Die Kosten der Durchführung der dem Bunde obliegenden Schiffssicherheitsaufgaben trägt, soweit sie nicht durch besondere Einnahmen aufgebracht werden, der Bund. 2 Besondere Einnahmen sind die von der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft erhobenen Gebühren sowie die von der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verhängten Geldbußen. 3 Sie werden zur Kasse der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft vereinnahmt. (6) Soweit in anderen Rechtsvorschriften Aufgaben auf die bisherige See-Berufsgenossenschaft übertragen worden sind, tritt an deren Stelle bis zu einer Änderung dieser Vorschriften die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft. |
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