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Änderung § 8a SeeAufgG vom 11.06.2013
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§ 8a SeeAufgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.06.2013 geltenden Fassung | § 8a SeeAufgG n.F. (neue Fassung) in der am 11.06.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8a | |
(Text alte Fassung) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat die Durchführung von Inspektionen im Sinne des § 1 Nr. 15 zu ermöglichen und zu unterstützen. Es hat dabei die Befugnisse nach § 8 Abs. 1; § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Bei Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Begleitung durch Beauftragte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder internationaler Organisationen zuzulassen. | (Text neue Fassung) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat die Durchführung von Inspektionen im Sinne des § 1 Nr. 15 zu ermöglichen und zu unterstützen. Es hat dabei die Befugnisse nach § 8 Abs. 1; § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Bei Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Begleitung durch Beauftragte der Europäischen Kommission oder internationaler Organisationen zuzulassen. |
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