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Änderung § 15 SeeAufgG vom 01.08.2013

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§ 15 SeeAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 15 SeeAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868

(Textabschnitt unverändert)

§ 15


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 7a Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1 Schiffsausrüstung in den Verkehr bringt, einbaut, instand hält oder verwendet,

1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7a Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,

1b. entgegen § 8 Abs. 2 eine Maßnahme nicht gestattet, eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht bereitstellt, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

(Text alte Fassung)

2. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 oder nach § 9b, jeweils auch in Verbindung mit § 9c, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

(Text neue Fassung)

2. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 9c, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

3. einer Rechtsverordnung nach § 7a Abs. 3 Nr. 2, 3 oder 4 oder § 9a Satz 1, auch in Verbindung mit § 9c, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

4. einem Gebot oder Verbot eines in der Anlage bezeichneten internationalen Übereinkommens in der Seeschifffahrt zuwiderhandelt, das inhaltlich einem in

a) Nummer 1a oder

b) Nummer 1 oder Nummer 1b

bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

5. einem Gebot oder Verbot eines in der Anlage bezeichneten internationalen Übereinkommens in der Seeschifffahrt zuwiderhandelt, das inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in

a) Nummer 2 oder

b) Nummer 3

genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Bußgeldtatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a, 2, 4 Buchstabe a und Nummer 5 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 1a das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und des Absatzes 1 Nr. 1b die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der in der Anlage bezeichneten internationalen Übereinkommen in der Seeschifffahrt erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 geahndet werden können.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um

1. Änderungen in umwelt- oder klimaschutzbezogenen internationalen Übereinkommen in der Seeschifffahrt Rechnung zu tragen oder

2. neue umwelt- oder klimaschutzbezogene internationale Übereinkommen in der Seeschifffahrt aufzunehmen,

soweit diese jeweils völkerrechtlich als verbindlich angenommen und auf Grund innerstaatlichen Rechts anzuwenden sind.