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Änderung § 18 SeeAufgG vom 01.08.2013

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§ 18 SeeAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 18 SeeAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749
(Textabschnitt unverändert)

§ 18


(Text alte Fassung)

Soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen Schriftform einschließlich für Prüfungen angeordnet ist, eine Zweitschrift, Urschrift, Abschrift oder Niederschrift anzufertigen ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Dokumente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mitzuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlossen, wenn nicht durch Rechtsvorschrift eine abweichende Regelung getroffen ist.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)


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