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Änderung § 5 SeeAufgG vom 31.03.2006

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§ 5 SeeAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2006 geltenden Fassung
§ 5 SeeAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.03.2006 BGBl. I S. 561
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Es hat die Aufgaben

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. nach § 1 Nr. 4, soweit es sich um nautische Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte, Funkanlagen sowie Haftungsbescheinigungen handelt und sie diese Aufgaben nicht in einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 9c auf eine andere zuständige Stelle übertragen werden,

(Text neue Fassung)

1. nach § 1 Nr. 4, soweit es sich um nautische Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte, Funkanlagen sowie Haftungsbescheinigungen handelt und diese Aufgaben nicht in einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 9c auf eine andere zuständige Stelle übertragen werden,

2. nach § 1 Nr. 5 einschließlich der vermessungstechnischen Beratung der Schifffahrts- und Schiffbauunternehmen, soweit sie nicht in einer Rechtsverordnung nach § 9a auf eine andere zuständige Stelle übertragen werden,

3. nach § 1 Nr. 6, soweit sie ihm übertragen werden,

4. nach § 1 Nr. 9 bis 11,

4a. nach § 1 Nr. 12, soweit nicht in einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 eine andere zuständige Stelle bestimmt ist,

4b. nach § 1 Nr. 13, soweit nicht in diesem Gesetz, in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 oder auf Grund einer Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern eine andere zuständige Stelle bestimmt ist,

vorherige Änderung

 


4c. nach § 1 Nr. 15,

5. der Förderung der Seeschifffahrt und Seefischerei durch naturwissenschaftliche und nautisch-technische Forschungen mit Ausnahme meeresbiologischer Forschungen sowie

6. nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, soweit sie dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen auf dem Gebiet der Schifffahrt obliegen und dem Bundesamt übertragen werden,

wahrzunehmen. Die Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen und -ämter des Küstenbereichs, im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgaben die Fahrwasser zu vermessen und nautische Warnnachrichten zu verbreiten, bleibt unberührt.

(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bedient sich, soweit sachdienlich, bei der Erfüllung der Aufgabe nach § 1 Nr. 12 der Hilfe des Germanischen Lloyds und im Bereich der funktechnischen Sicherheit der Hilfe der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post; es darf hierfür dort vorhandene personenbezogene Daten erheben. Bei Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nr. 13 kann sich das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie der Hilfe der von Deutschland anerkannten Organisationen bedienen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zum Anerkennungsverfahren und zu den Eignungskriterien für anerkannte Organisationen zu regeln. Bei der Erfüllung seiner sonstigen Aufgaben kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie sich bei Bedarf geeigneter Stellen mit deren Zustimmung bedienen.

(3) Bezugnahmen in früheren Rechtsvorschriften auf das Bundesamt für Schiffsvermessung und auf das Deutsche Hydrographische Institut sind Bezugnahmen auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.



 (keine frühere Fassung vorhanden)