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Änderung § 17a SeeAufgG vom 03.12.2015
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§ 17a SeeAufgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2015 geltenden Fassung | § 17a SeeAufgG n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2015 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17a | |
(Text alte Fassung) Wird die Bundesrepublik Deutschland von einem anderen Staat um die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der in § 1 Nr. 3 Buchstabe a, b oder e bezeichneten Aufgaben gegenüber Schiffen, die nicht zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, ersucht, so gilt § 16 Abs. 2 entsprechend. | (Text neue Fassung) Wird die Bundesrepublik Deutschland von einem anderen Staat um die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der in § 1 Nr. 3 Buchstabe a, b oder e bezeichneten Aufgaben gegenüber Schiffen, die nicht zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, ersucht, so kann die Erledigung davon abhängig gemacht werden, dass der ersuchende Staat zusichert, die Bundesrepublik Deutschland von Ersatzansprüchen freizustellen, die sich anlässlich der rechtmäßigen Durchführung der erbetenen Maßnahmen ergeben können. |
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